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VB.2022.00619 • VG ZH VB.2022.00619 KI-generiert

North Macedonia Social Assistance Recipient Warning Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00619
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident from North Macedonia, who had been receiving social assistance for nearly eight years for herself and her family since 2013, was issued a warning under the threat of permit revocation because revocation was deemed disproportionate. The court reasoned that the continuous reliance on social welfare justified the warning, and it was not necessary to wait for the outcome of the husband's disability pension proceedings, as the applicant herself was young, healthy, and capable of working, thus obligated to take initial steps towards economic integration despite her spouse's ongoing health situation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verwarnung | [Verwarnung einer hier niedergelassenen 36-jährigen nordmazedonischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs] Nach Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine Person unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich der Widerruf nicht als verhältnismässig erweist. Eine Verwarnung setzt voraus, dass das der ausländischen Person vorgeworfene Verhalten tatsächlich die angedrohte Massnahme rechtfertigen kann (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. Februar 2013 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt (E. 3.3.1). Es drängt sich nicht auf, den Ausgang des IV-Verfahrens des Ehemanns der Beschwerdeführerin abzuwarten, nur weil möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente verbunden mit Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnte (E. 3.3.2). Die Verwarnung erweist sich selbst unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands ihres Ehemanns als verhältnismässig. Das seit bald acht Jahren laufende IV-Verfahren ihres Ehemanns entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, erste Schritte im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Integration zu unternehmen, da sie jung, gesund und arbeitsfähig ist (E. 3.4). Gutheissung UP. Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Arbeitsbewilligungen Rentenaufhebung Soziale Eingliederung Invalidenrente Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 2 AIG

This article is cited in the Betreff/Subject line as the basis for the Verwarnung (warning) issued to the appellant.

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

This article is listed under Rechtsnormen (legal norms) and is implicitly related to the context surrounding the residency permit status which is the subject of the warning.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article relates to the court costs, although the final dispositive text is not fully provided, listing it implies it was used for ordering costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00619

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00619 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.05.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verwarnung · [Verwarnung einer hier niedergelassenen 36-jährigen nordmazedonischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs] Nach Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine Person unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich der Widerruf nicht als verhältnismässig erweist.

Eine Verwarnung setzt voraus, dass das der ausländischen Person vorgeworfene Verhalten tatsächlich die angedrohte Massnahme rechtfertigen kann (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. Februar 2013 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt (E. 3.3.1). Es drängt sich nicht auf, den Ausgang des IV-Verfahrens des Ehemanns der Beschwerdeführerin abzuwarten, nur weil möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente verbunden mit Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnte (E. 3.3.2). Die Verwarnung erweist sich selbst unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands ihres Ehemanns als verhältnismässig.

Das seit bald acht Jahren laufende IV-Verfahren ihres Ehemanns entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, erste Schritte im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Integration zu unternehmen, da sie jung, gesund und arbeitsfähig ist (E. 3.4). Gutheissung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEMÜHUNGEN BETREUUNG DEUTSCHKURS ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERWARNUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 96 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3