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VB.2022.00615 • VG ZH VB.2022.00615 KI-generiert

Denial of Conditional Release Upheld Due to High Recidivism Risk

Geschäftsnummer VB.2022.00615
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a conditional release for a person serving a life sentence since 1990 due to a persistently negative prognosis regarding the risk of reoffending. The court found that the psychiatric evaluation was current and no significant changes had occurred since its assessment of a high risk of recidivism for serious violent crimes. The court also ruled that the applicant was not entitled to an oral hearing and that the assessment process, including the choice of evaluator and the evaluation itself, was procedurally sound, thus upholding the denial of conditional release.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. [Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] Einzelrichterkompetenz zum Entscheid über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht; vorliegend ist davon abzusehen (E. 2). Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (E. 3). Keine formellen Mängel im Begutachtungsprozess: dem Beschwerdeführer wurde bei der Gutachterwahl das rechtliche Gehör gewährt, die Dolmetscherin wurde ermahnt und die Unabhängigkeit des Gutachters ist nicht infrage zu stellen (E. 5.2). Das Gutachten von 2021 attestiert dem Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko. Es ist aus zeitlicher Sicht aktuell und es sind seit dessen Erstellung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, weshalb zurzeit kein Anlass besteht, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen (E. 5.3). Auch wenn gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, besteht nach Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (E. 5.5.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seiner deliktischen Vergangenheit allein auseinandergesetzt, verkennt er, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (E. 5.5.3-5). Entlassungsverhältnisse im Empfangsraum im Heimatland des Beschwerdeführers (E. 5.7). Selbst wenn das hohe Alter (Jahrgang 1955) für sich allein zugunsten des Beschwerdeführers zu beurteilten wäre, kann dies nicht zu einer bedingten Entlassung führen, wenn die Prognose im Übrigen ungünstig ist (E. 5.8.1-2). Bei einer lebenslänglichen Haftstrafe besteht kein Anspruch, ohne weitere Voraussetzungen nach einer bestimmten Anzahl Jahrein Haft bedingt entlassen zu werden (E. 5.8.3). Wenige Gespräche mit der Sozialarbeiterin sowie geäusserte positive Absichten, ein straffreies Leben führen zu wollen, vermögen die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern (E. 5.8.4). Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden - vorliegend spricht das psychiatrische Gutachten von einem hohen Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte (E. 6.1). Da die Vollzugsbehörde keine Vollzugslockerung in Betracht zog und sie sich bezüglich der Gemeingefährlichkeit nicht unsicher war, musste die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB nicht beigezogen werden (E.6.2). Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wird jährlich geprüft und der Rechtsweg steht ihm jeweils offen, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Entlassungsanträge nicht einer faktischen Verwahrung gleichkommt (E. 6.3.1). Mit der erneuten Abweisung der bedingten Entlassung wird auch seine persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht verletzt. Keine Verletzung der Verfahrensfairness (E. 6.3.3). Die Vorinstanz hatte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinandergesetzt. Die Verweigerung der bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt erfolgte aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose (E. 7). Abweisung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Wiederholungsgefahr lebenslängliche Freiheitsstrafe mündliche Verhandlung Risikobewertung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 StGB
· Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art.
Art. 75 Abs. 4 StGB
Auch wenn gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, besteht nach Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (E.
Art. 62d Abs. 2 StGB
Da die Vollzugsbehörde keine Vollzugslockerung in Betracht zog und sie sich bezüglich der Gemeingefährlichkeit nicht unsicher war, musste die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB nicht beigezogen werden (E.6.2).
Art. 10 Abs. 2 BV
Mit der erneuten Abweisung der bedingten Entlassung wird auch seine persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht verletzt.
Art. 10 Abs. II BV
This provision, concerning personal freedom, was cited in the context of the argument that the refusal of conditional release did not equate to de facto incarceration.
Art. 3 EMRK
· Art. 10 Abs. II BV Art. 3 EMRK Art. 6 Abs. I EMRK Art. 62d Abs. II StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB Art. 86 Abs. V StGB § 29 Abs. I StJVG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 6 Abs. I EMRK
3 EMRK Art. 6 Abs. I EMRK Art.
Art. 62d Abs. II StGB
This provision was cited in relation to the Fachkommission not needing to be involved because the prison authority did not consider a partial release and was not uncertain about the public danger posed by the offender.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

This provision likely forms the basis for the court's decision regarding conditional release from a life sentence, as the case concerns the refusal of such release.

Art. 62d Abs. II StGB

This provision was cited in relation to the Fachkommission not needing to be involved because the prison authority did not consider a partial release and was not uncertain about the public danger posed by the offender.

Art. 10 Abs. II BV

This provision, concerning personal freedom, was cited in the context of the argument that the refusal of conditional release did not equate to de facto incarceration.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00615

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00615 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 14.11.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. [Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] Einzelrichterkompetenz zum Entscheid über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht; vorliegend ist davon abzusehen (E. 2). Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (E. 3). Keine formellen Mängel im Begutachtungsprozess: dem Beschwerdeführer wurde bei der Gutachterwahl das rechtliche Gehör gewährt, die Dolmetscherin wurde ermahnt und die Unabhängigkeit des Gutachters ist nicht infrage zu stellen (E. 5.2).

Das Gutachten von 2021 attestiert dem Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko. Es ist aus zeitlicher Sicht aktuell und es sind seit dessen Erstellung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, weshalb zurzeit kein Anlass besteht, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen (E. 5.3). Auch wenn gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, besteht nach Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (E. 5.5.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seiner deliktischen Vergangenheit allein auseinandergesetzt, verkennt er, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (E. 5.5.3-5).

Entlassungsverhältnisse im Empfangsraum im Heimatland des Beschwerdeführers (E. 5.7). Selbst wenn das hohe Alter (Jahrgang 1955) für sich allein zugunsten des Beschwerdeführers zu beurteilten wäre, kann dies nicht zu einer bedingten Entlassung führen, wenn die Prognose im Übrigen ungünstig ist (E. 5.8.1-2). Bei einer lebenslänglichen Haftstrafe besteht kein Anspruch, ohne weitere Voraussetzungen nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden (E. 5.8.3). Wenige Gespräche mit der Sozialarbeiterin sowie geäusserte positive Absichten, ein straffreies Leben führen zu wollen, vermögen die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern (E. 5.8.4).

Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden - vorliegend spricht das psychiatrische Gutachten von einem hohen Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte (E. 6.1). Da die Vollzugsbehörde keine Vollzugslockerung in Betracht zog und sie sich bezüglich der Gemeingefährlichkeit nicht unsicher war, musste die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB nicht beigezogen werden (E.6.2). Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wird jährlich geprüft und der Rechtsweg steht ihm jeweils offen, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Entlassungsanträge nicht einer faktischen Verwahrung gleichkommt (E. 6.3.1).

Mit der erneuten Abweisung der bedingten Entlassung wird auch seine persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht verletzt. Keine Verletzung der Verfahrensfairness (E. 6.3.3). Die Vorinstanz hatte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinandergesetzt. Die Verweigerung der bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt erfolgte aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose (E. 7). Abweisung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · ALTER ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEDINGTE HAFTENTLASSUNG ENTLASSUNG FACHKOMMISSION FREIHEITSSTRAFE GEMEINGEFÄHRLICHKEIT GESAMTWÜRDIGUNG GUTACHTEN LEBENSLANGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE PROGNOSE PROGNOSEINSTRUMENTE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RESOZIALISIERUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO SOZIALISIERUNG STRAFVOLLZUG THERAPIEBEREITSCHAFT ÜBERPRÜFUNG DER HAFT UNABHÄNGIGKEIT DES GUTACHTERS VERFAHRENSFAIRNESS · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. II BV Art. 3 EMRK Art. 6 Abs. I EMRK Art. 62d Abs. II StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB Art. 86 Abs. V StGB § 29 Abs. I StJVG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2