Building Permit Invalid Due to Unofficial Directive
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA building permit was granted for photovoltaic installations, but the court found that the proper authority did not issue the decision because the relevant directive regarding decision-making powers was not officially published according to municipal regulations. The court reasoned that for legal ordinances to be effective, they must be published, and the lack of publication meant the directive was not applicable, rendering the decision by the departmental head unlawful and therefore the municipal council should have been responsible.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung für Photovoltaik-Anlagen | Zuständigkeit; amtliche Publikation kommunaler Erlasse. Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Gemeindeordnung die baurechtliche Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist, ist nach § 48 Abs. 3 GG grundsätzlich der Gemeindevorstand für alle Angelegenheiten zuständig (E. 4.2.1). Gemäss § 7 Abs. 1 GG werden Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan (E.4.4.1). Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Veröffentlichung von amtlichen Publikationen der Gemeinde Männedorf vom 17. Januar 2018 (Pub Re) besagt, dass amtliche Publikationen der Gemeinde Männedorf auf der Website www.maennedorf.ch – "Amtliche Publikationen" publiziert und im Aushang des Schaukastens zwischen den Gemeindehäusern an der Bahnhofstrasse 6 und 10 veröffentlicht werden. Gemäss Art. 5 Pub Re ist für die damit verbundenen Rechtswirkungen, insbesondere die Fristauslösung, der Zeitpunkt der Publikation auf der Website massgebend (E. 4.4.2). Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen. Die fehlende Publikation hat die einstweilige Nichtanwendung des Erlasses zur Folge (E. 4.4.3). Es hat keine Publikation der Richtlinie über die Entscheidbefugnisse im Fachbereich Hochbau (Hoc Ri) nach Art. 3 und Art. 5 Pub Re stattgefunden (E. 4.5). Findet die Hoc Ri keine Anwendung, war zum Bauentscheid der Gemeinderat und nicht (allein) der Ressortvorsteher Hochbau zuständig. Entscheidet eine Behörde in einer Sache, obwohl sie – hier: sachlich – unzuständig ist, so liegt darin eine Rechtsverletzung. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the publication of enactments, which was central to the decision regarding the validity of the building permit.
This provision relates to official publications, which was a key issue in determining the correct authority for the decision.
This provision addresses the competence of municipal authorities, which was a determining factor in the court's ruling.
This provision defines the competence of local building authorities and was applied in the context of the building permit.
This provision concerns appeals related to building permits and was relevant to the procedural aspects of the case.
This provision deals with appeals related to building permits and was relevant to the procedural aspects of the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00614
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223261&W10_KEY=13317461&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00614 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Photovoltaik-Anlagen · Zuständigkeit; amtliche Publikation kommunaler Erlasse. Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Gemeindeordnung die baurechtliche Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist, ist nach § 48 Abs. 3 GG grundsätzlich der Gemeindevorstand für alle Angelegenheiten zuständig (E. 4.2.1).
Gemäss § 7 Abs. 1 GG werden Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan (E.4.4.1). Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Veröffentlichung von amtlichen Publikationen der Gemeinde Männedorf vom 17. Januar 2018 (Pub Re) besagt, dass amtliche Publikationen der Gemeinde Männedorf auf der Website www.maennedorf.ch – "Amtliche Publikationen" publiziert und im Aushang des Schaukastens zwischen den Gemeindehäusern an der Bahnhofstrasse 6 und 10 veröffentlicht werden. Gemäss Art. 5 Pub Re ist für die damit verbundenen Rechtswirkungen, insbesondere die Fristauslösung, der Zeitpunkt der Publikation auf der Website massgebend (E. 4.4.2).
Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen. Die fehlende Publikation hat die einstweilige Nichtanwendung des Erlasses zur Folge (E. 4.4.3). Es hat keine Publikation der Richtlinie über die Entscheidbefugnisse im Fachbereich Hochbau (Hoc Ri) nach Art. 3 und Art. 5 Pub Re stattgefunden (E. 4.5). Findet die Hoc Ri keine Anwendung, war zum Bauentscheid der Gemeinderat und nicht (allein) der Ressortvorsteher Hochbau zuständig. Entscheidet eine Behörde in einer Sache, obwohl sie – hier: sachlich – unzuständig ist, so liegt darin eine Rechtsverletzung.
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AMTLICHE PUBLIKATION AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNG AMTLICHES PUBLIKATIONSORGAN ANFECHTBARKEIT ANZEIGEVERFAHREN NICHTIGKEIT PUBLIKATION PUBLIKATIONSORGAN DER GEMEINDE RECHTSSAMMLUNG SOLARANLAGE UNZUSTÄNDIGES ORGAN ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 7 GG Art./§ 7 Abs. 1 GG Art./§ 7 Abs. 2 GG Art./§ 48 Abs. 3 GG § 318 PBG § 325 Abs. 1 PBG § 325 Abs. 2 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2