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VB.2022.00612 • VG ZH VB.2022.00612 KI-generiert

Vocational Teacher Mask Mandate Refusal and Employment Termination

Geschäftsnummer VB.2022.00612
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A vocational school teacher challenged the mandatory mask requirement for students during instruction, declaring mask-wearing voluntary in her classes, which constituted a breach of her duties of service and loyalty, especially as she remained uncooperative regarding the directive. The court found that the employer's subsequent ordinary termination of the employment was proportionate because the employee's actions destroyed the necessary relationship of trust, affirming that employees may only refuse instructions from the employing authority if they are manifestly unlawful, and holding that the lack of a probationary period was not objectionable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | [Die als Berufsschullehrerin angestellte Beschwerdeführerin stellte die im Unterricht geltende Maskentragpflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern in Frage und erklärte das Tragen von Masken in ihrem Unterricht als freiwillig.] Die Beschwerdeführerin verletzte durch ihr Verhalten ihre Dienst- und Treuepflicht. Indem sie sich diesbezüglich uneinsichtig und nicht gesprächsbereit zeigte, zerstörte sie schliesslich das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdegegner. Die ordentliche Kündigung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Angestellte dürfen Weisungen der Anstellungsbehörde nur verweigern, wenn diese offensichtlich unrechtmässig sind (E. 6.2). Dass der Beschwerdegegner keine Bewährungsfrist angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden (E. 8.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Maskentragpflicht Beendigung des Arbeitsverhältnisses Richtlinie Auftragsverletzung Trust Erziehung, Aus- und Fortbildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' (Legal norms) associated with the case, although its specific application in the dispositive orders is not detailed here, it is listed as a relevant norm for the decision on the termination of employment.

§ 18 Abs. 2 PG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' (Legal norms) associated with the case, relevant to the grounds for the decision.

§ 19 PG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' (Legal norms) associated with the case, relevant to the grounds for the decision.

§ 18 Abs. 3 VVPG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' (Legal norms) associated with the case, relevant to the grounds for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00612

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00612 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.08.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · [Die als Berufsschullehrerin angestellte Beschwerdeführerin stellte die im Unterricht geltende Maskentragpflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern in Frage und erklärte das Tragen von Masken in ihrem Unterricht als freiwillig.] Die Beschwerdeführerin verletzte durch ihr Verhalten ihre Dienst- und Treuepflicht.

Indem sie sich diesbezüglich uneinsichtig und nicht gesprächsbereit zeigte, zerstörte sie schliesslich das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdegegner. Die ordentliche Kündigung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Angestellte dürfen Weisungen der Anstellungsbehörde nur verweigern, wenn diese offensichtlich unrechtmässig sind (E. 6.2). Dass der Beschwerdegegner keine Bewährungsfrist angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden (E. 8.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST COVID-19 DIENSTPFLICHT MASKENTRAGPFLICHT SACHLICHER GRUND TREUEPFLICHTVERLETZUNG VERTRAUENSVERLUST WEISUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV § 18 Abs. 2 PG § 19 PG § 18 Abs. 3 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3