Provisional License Withdrawal Upheld for Extreme Speeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the provisional withdrawal of a driving license based on the driver exceeding the speed limit by $80 \text{ km/h}$, reasoning that the inherent danger of driving, coupled with such a massive violation, created serious doubts about the driver's fitness to hold a license, which justified the precautionary measure under a reduced standard of review without requiring the prior conclusion of a related criminal investigation.
Legislator-Regeste
AmtlichVorsorglicher Führerausweisentzug | Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 80 km/h Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können (E. 3.2). Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers erscheint als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug gilt, als ausreichend erstellt (E. 3.4). Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind folglich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Fahrzeuglenker zu bejahen (E. 3.5). Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug schliesslich verhältnismässig (E. 3.6). Im Gegensatz zum Administrativverfahren betreffend Warnungsentzug sind die Behörden bei einem infrage stehenden Sicherungsentzug nicht gehalten, das Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, concerning the grounds for provisional license withdrawal, appears to be the basis for the decision on the merits, given the context of the 'Abweisung' (dismissal).
Cited as a relevant legal norm, likely related to the general duty to hold a license or fitness to drive.
Cited as a relevant legal norm, likely related to the grounds for license withdrawal.
Cited as a relevant legal norm, likely related to fitness to drive.
Cited as a relevant legal norm, likely procedural or relating to administrative measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00611
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Vorsorglicher Führerausweisentzug · Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 80 km/h Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug.
Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können (E. 3.2). Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers erscheint als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug gilt, als ausreichend erstellt (E. 3.4).
Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind folglich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Fahrzeuglenker zu bejahen (E. 3.5). Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug schliesslich verhältnismässig (E. 3.6). Im Gegensatz zum Administrativverfahren betreffend Warnungsentzug sind die Behörden bei einem infrage stehenden Sicherungsentzug nicht gehalten, das Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREIGNUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG SISTIERUNG STRAFUNTERSUCHUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. d SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. c SVG Art. 30 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3