Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00611 • VG ZH VB.2022.00611 KI-generiert

Provisional License Withdrawal Upheld for Extreme Speeding

Geschäftsnummer VB.2022.00611
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the provisional withdrawal of a driving license based on the driver exceeding the speed limit by $80 \text{ km/h}$, reasoning that the inherent danger of driving, coupled with such a massive violation, created serious doubts about the driver's fitness to hold a license, which justified the precautionary measure under a reduced standard of review without requiring the prior conclusion of a related criminal investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorsorglicher Führerausweisentzug | Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 80 km/h Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können (E. 3.2). Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers erscheint als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug gilt, als ausreichend erstellt (E. 3.4). Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind folglich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Fahrzeuglenker zu bejahen (E. 3.5). Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug schliesslich verhältnismässig (E. 3.6). Im Gegensatz zum Administrativverfahren betreffend Warnungsentzug sind die Behörden bei einem infrage stehenden Sicherungsentzug nicht gehalten, das Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Fahreignung provisorische Bewilligung Zwangslizenz Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16d Abs. I lit. c SVG

This article, concerning the grounds for provisional license withdrawal, appears to be the basis for the decision on the merits, given the context of the 'Abweisung' (dismissal).

Art. 14 Abs. I SVG

Cited as a relevant legal norm, likely related to the general duty to hold a license or fitness to drive.

Art. 14 Abs. II lit. d SVG

Cited as a relevant legal norm, likely related to the grounds for license withdrawal.

Art. 16 Abs. I SVG

Cited as a relevant legal norm, likely related to fitness to drive.

Art. 30 VZV

Cited as a relevant legal norm, likely procedural or relating to administrative measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00611

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Vorsorglicher Führerausweisentzug · Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 80 km/h Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug.

Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können (E. 3.2). Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers erscheint als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug gilt, als ausreichend erstellt (E. 3.4).

Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind folglich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Fahrzeuglenker zu bejahen (E. 3.5). Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug schliesslich verhältnismässig (E. 3.6). Im Gegensatz zum Administrativverfahren betreffend Warnungsentzug sind die Behörden bei einem infrage stehenden Sicherungsentzug nicht gehalten, das Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREIGNUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG SISTIERUNG STRAFUNTERSUCHUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. d SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. c SVG Art. 30 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3