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VB.2022.00610 • VG ZH VB.2022.00610 KI-generiert

Candidate Exam Challenge Dismissed Due to Untimely Anxiety Claim

Geschäftsnummer VB.2022.00610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A candidate failed the first individual examination in a Master of Human Medicine program and subsequently challenged the result, primarily arguing that anxiety prevented her from recognizing her unfitness to take the exam, but the court found this claim not credible, especially as the ground for being prevented from taking the exam was asserted nearly three months later, which was deemed untimely under the requirement to promptly report any impairing reason for exam inability; furthermore, because the dispute only concerned the candidate's fitness to take the exam, she lacked a protected interest in a comprehensive review of the examination documents, leading the court to dismiss the appeal where not moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen der 1. Einzelprüfung im Masterstudiengang Humanmedizin | Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorbringen. Dass die Beschwerdeführerin durch ihre Prüfungsangst daran gehindert wurde, zu erkennen, dass sie krank und infolgedessen nicht prüfungsfähig war, ist nicht glaubhaft (E. 3.4). Die Geltendmachung des Prüfungsverhinderungsgrunds fast drei Monate nach der Prüfung ist verspätet (E. 3.6). Da vorliegend nur die Prüfungsfähigkeit der Beschwerdeführerin umstritten ist, fehlt ihr ein schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Einsicht in die Prüfungsunterlagen (E. 4). Abweisung soweit nicht gegenstandslos.

Schlagwörter

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Zulässige Gründe mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung Bewertung der Befähigung der Bewerber Prüfungsreglement verspätete Vorbringen Vereitelung der Blutprobe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. 1 VRG

This provision is explicitly cited in the header section, indicating it is a legal norm relevant to the decision, although the dispositive itself is not fully provided in the excerpt, this is the only substantive/procedural norm listed as being in play.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00610

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00610 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.03.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der 1. Einzelprüfung im Masterstudiengang Humanmedizin · Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorbringen.

Dass die Beschwerdeführerin durch ihre Prüfungsangst daran gehindert wurde, zu erkennen, dass sie krank und infolgedessen nicht prüfungsfähig war, ist nicht glaubhaft (E. 3.4). Die Geltendmachung des Prüfungsverhinderungsgrunds fast drei Monate nach der Prüfung ist verspätet (E. 3.6). Da vorliegend nur die Prüfungsfähigkeit der Beschwerdeführerin umstritten ist, fehlt ihr ein schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Einsicht in die Prüfungsunterlagen (E. 4). Abweisung soweit nicht gegenstandslos. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT PRÜFUNG PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 8 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3