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VB.2022.00608 • VG ZH VB.2022.00608 KI-generiert

Employee Termination Appeal Mootness and Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2022.00608
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee with a long tenure was terminated due to alleged poor performance, leading the employee to challenge the termination's validity and material shortcomings in an appeal. The lower court dismissed the appeal as moot after the employee secured new employment without notifying the employee of the intention to dismiss or providing an opportunity to comment. The court ruled that the lower court violated the employee's right to be heard and that the appeal retained a continuing, legitimate interest because the initial claim also sought compensation for an unjustified termination, an issue the lower court should have examined ex officio even after new employment commenced.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Die Beschwerdeführerin war seit 1988 als Kindergärtnerin und Heilpädagogin für den Beschwerdegegner tätig. Am 2. Mai 2022 löste der Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen mangelhafter Leistung auf und stellte sie frei. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und machte die Nichtigkeit sowie zahlreiche materielle Mängel ihrer Kündigung geltend. Während des Rekursverfahrens trat die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle an, worauf die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb.] Die Vorinstanz verletzte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, indem sie ihr nicht anzeigte, dass sie das Rekursverfahren abschreiben wolle, und ihr diesbezüglich auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (E. 2). Da die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs auch explizit auf materielle Mängel ihrer Kündigung hinwies, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung eine Entschädigung zusteht. Damit verfügte die Beschwerdeführerin auch nach dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an ihrem Rekurs, und schrieb die Vorinstanz den Rekurs zu Unrecht als gegenstandslos geworden ab (E. 3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf rechtliches Gehör Aufführungsrecht Streikrecht Rechte und Pflichten des Bediensteten Retentionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of the violation of the right to be heard, which was the main ground for setting aside the lower court's decision.

§ 21 Abs. 1 VRG

Cited regarding the procedural handling of the case, specifically concerning the non-objectionable declaration of the appeal as obsolete.

§ 27a Abs. 1 VRG

Cited in relation to the material review that the lower court failed to conduct regarding compensation for unjustified termination.

§ 63 Zus. 3 VRG

Cited as a basis for the procedural ruling of the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00608

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00608 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Die Beschwerdeführerin war seit 1988 als Kindergärtnerin und Heilpädagogin für den Beschwerdegegner tätig. Am 2. Mai 2022 löste der Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen mangelhafter Leistung auf und stellte sie frei.

In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und machte die Nichtigkeit sowie zahlreiche materielle Mängel ihrer Kündigung geltend. Während des Rekursverfahrens trat die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle an, worauf die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb.] Die Vorinstanz verletzte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, indem sie ihr nicht anzeigte, dass sie das Rekursverfahren abschreiben wolle, und ihr diesbezüglich auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (E. 2).

Da die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs auch explizit auf materielle Mängel ihrer Kündigung hinwies, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung eine Entschädigung zusteht. Damit verfügte die Beschwerdeführerin auch nach dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an ihrem Rekurs, und schrieb die Vorinstanz den Rekurs zu Unrecht als gegenstandslos geworden ab (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte:

· AKTUELLES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 21 Abs. 1 VRG § 27a Abs. 1 VRG § 63 Zus. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3