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VB.2022.00605 • VG ZH VB.2022.00605 KI-generiert

Domestic Violence Act Protective Measures Overturned Due to Lack of Acute Danger

Geschäftsnummer VB.2022.00605
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned protective measures ordered under the Domestic Violence Act, finding that the situation did not warrant such measures. The court reasoned that the measures are intended for de-escalation and immediate protection, and in this case, there was no acute danger at the time of the order. Specifically, the incident that triggered the measures was deemed insufficient to constitute domestic violence, and a prior incident was too remote in time to justify the order when it was issued.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen (E. 4.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch der Haftrichter nicht fest. Jedoch vermag bereits sein Schluss, aufgrund der Vorfälle vom 1. und 22. September 2022 sowie des angespannten Verhältnisses der Parteien sei die "Schwelle zur häuslichen Gewalt überschritten", nicht zu überzeugen. Einerseits war der die Schutzmassnahmen auslösende Vorfall vom 22. September 2022 von zu geringer Intensität, als dass von häuslicher Gewalt gesprochen werden könnte. Andererseits kann offengelassen werden, ob der Vorfall vom 1. September 2022 insofern anders zu beurteilen wäre, lag dieser im Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen doch bereits geraume Zeit zurück. Selbst wenn also allein aufgrund der Auseinandersetzung vom 1. September 2022 die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt gewesen wäre, träfe dies auf den Erlass von Schutzmassnahmen drei Wochen später mangels einer akuten Gefährdungssituation nicht (mehr) zu (E. 4.3). Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Notwehr Eheschutzmassnahmen drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil Tätlichkeit Ausnahmezustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

Basis for the court's decision to lift the protective measures due to the lack of an acute danger situation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00605

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00605 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen.

Sie gewähren mithin einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen (E. 4.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch der Haftrichter nicht fest. Jedoch vermag bereits sein Schluss, aufgrund der Vorfälle vom 1. und 22. September 2022 sowie des angespannten Verhältnisses der Parteien sei die "Schwelle zur häuslichen Gewalt überschritten", nicht zu überzeugen.

Einerseits war der die Schutzmassnahmen auslösende Vorfall vom 22. September 2022 von zu geringer Intensität, als dass von häuslicher Gewalt gesprochen werden könnte. Andererseits kann offengelassen werden, ob der Vorfall vom 1. September 2022 insofern anders zu beurteilen wäre, lag dieser im Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen doch bereits geraume Zeit zurück. Selbst wenn also allein aufgrund der Auseinandersetzung vom 1. September 2022 die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt gewesen wäre, träfe dies auf den Erlass von Schutzmassnahmen drei Wochen später mangels einer akuten Gefährdungssituation nicht (mehr) zu (E. 4.3).

Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3