Appeal Regarding Extension of Protective Measures Under Violence Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged the extension of protective measures ordered under the Protection Against Violence Act, specifically arguing against the continued restraining order and contact ban based on an ongoing threat. The court upheld the extension, reasoning that the initial grounds for the measures remained valid, as the appellant's arguments failed to undermine the credibility of the protected person's statements, which formed the basis for the initial decision and were corroborated by police reports. Furthermore, the court found the court below's assessment of a continuing danger to be reasonable, justifying the geographically limited restraining order and contact prohibition, though the appeal was partially granted regarding the denial of free legal aid in the prior instance.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220159 | [Die Beschwerde richtet sich gegen die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht.] Der Beschwerdeführer ist - im Gegensatz zur gefährdeten Person - unentschuldigt nicht zur Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht erschienen (E. 4.4). Dass sich dieses zur Beurteilung der Gefährdungssituation gewichtig auf die anlässlich der Anhörung der gefährdeten Person gewonnenen Erkenntnisse sowie die von der Polizei protokollierten Aussagen der Parteien stützte, ist sachgerecht (E. 4.5). Die gegen einen Fortbestand der Gefährdung angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die Anlass für die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen gebenden Vorfälle, sondern zielen nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit der gefährdeten Person in Abrede zu stellen. Schon deshalb vermögen sie die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Aussagen der gefährdeten Person glaubhaft seien, nicht zu erschüttern. Dass das Zwangsmassnahmengericht unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Beweismittel einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar (E. 5.3). Die Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung der gefährdeten Person beschränkten Rayonverbots ergibt sich mangels besonderer Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum fraglichen Gebiet wie auch jene des Kontaktverbots aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (E. 5.4). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Teilweise Gutheissung (in Bezug auf die Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren); im Übrigen (insbesondere soweit die Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend) Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was partially granted regarding the refusal of free legal aid in the prior proceedings, while the extension of the protection measures, based on the ongoing danger, was upheld.
The appeal was partially granted regarding the refusal of free legal aid in the prior proceedings, while the extension of the protection measures, based on the ongoing danger, was upheld.
The appeal was partially granted concerning the refusal of free legal aid in the proceedings before the court of first instance.
The appeal was partially granted concerning the refusal of free legal aid in the proceedings before the court of first instance.
The appeal was partially granted concerning the refusal of free legal aid in the proceedings before the court of first instance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00603
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220159 · [Die Beschwerde richtet sich gegen die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht.] Der Beschwerdeführer ist - im Gegensatz zur gefährdeten Person - unentschuldigt nicht zur Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht erschienen (E. 4.4).
Dass sich dieses zur Beurteilung der Gefährdungssituation gewichtig auf die anlässlich der Anhörung der gefährdeten Person gewonnenen Erkenntnisse sowie die von der Polizei protokollierten Aussagen der Parteien stützte, ist sachgerecht (E. 4.5). Die gegen einen Fortbestand der Gefährdung angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die Anlass für die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen gebenden Vorfälle, sondern zielen nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit der gefährdeten Person in Abrede zu stellen.
Schon deshalb vermögen sie die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Aussagen der gefährdeten Person glaubhaft seien, nicht zu erschüttern. Dass das Zwangsmassnahmengericht unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Beweismittel einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar (E. 5.3). Die Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung der gefährdeten Person beschränkten Rayonverbots ergibt sich mangels besonderer Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum fraglichen Gebiet wie auch jene des Kontaktverbots aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (E. 5.4).
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Teilweise Gutheissung (in Bezug auf die Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren); im Übrigen (insbesondere soweit die Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend) Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARZTZEUGNIS BEGRÜNDUNGSPFLICHT BETRETVEBROT BEWEISWÜRDIGUNG FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT MITTELLOSIGKEIT RAYONVERBOT SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 10 GSG § 7 Abs. IV VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3