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VB.2022.00602 • VG ZH VB.2022.00602 KI-generiert

Disciplinary Fine Upheld for Verbal Abuse of Correctional Officer

Geschäftsnummer VB.2022.00602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld a disciplinary fine imposed on an appellant for verbally abusing a correctional facility employee, finding the derogatory and insulting utterance constituted defamation under the relevant statute and that the facts reported were credible, making the disciplinary action appropriate and the fine reasonable. Furthermore, the court correctly rejected the appellant's initial request for legal aid based on his financial situation allowing for installment payments within a year, and rightly dismissed his subsequent request for legal representation after he failed to appoint counsel despite explicit warning, though the court granted the appellant free legal proceedings for the appeal itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Die verbale Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber einer angestellten Person der JVA ist aufgrund ihres abwertenden und beleidigenden Inhalts als Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG zu werten und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an dem Sachverhalt gemäss Rapport zweifeln liessen. Die Voraussetzungen für eine Disziplinierung waren erfüllt und die Höhe der Busse erweist sich als angemessen (E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde von der Vorinstanz aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wonach eine ratenweise Tilgung der Verfahrenskosten innerhalb eines Jahres realistisch ist, zu Recht abgewiesen (E. 5.3). Nachdem der Beschwerdeführer auch nach explizitem Hinweis keinen Rechtsvertreter bezeichnete, rechtfertigte sich auch die vorinstanzliche Abschreibung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5.4). Abweisung. Gewährung UP für das Beschwerdeverfahren.

Schlagwörter

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Ordnungsbussen Disziplinarverfahren Ehrverletzungsverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beleidigung missbräuchliche Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 StGB

This article is cited in the dispositive regarding the costs of the administrative appeal proceedings.

Art. 64 StGB

This article is cited in the dispositive regarding the granting of legal aid for the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00602

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00602 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Die verbale Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber einer angestellten Person der JVA ist aufgrund ihres abwertenden und beleidigenden Inhalts als Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG zu werten und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an dem Sachverhalt gemäss Rapport zweifeln liessen.

Die Voraussetzungen für eine Disziplinierung waren erfüllt und die Höhe der Busse erweist sich als angemessen (E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde von der Vorinstanz aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wonach eine ratenweise Tilgung der Verfahrenskosten innerhalb eines Jahres realistisch ist, zu Recht abgewiesen (E. 5.3). Nachdem der Beschwerdeführer auch nach explizitem Hinweis keinen Rechtsvertreter bezeichnete, rechtfertigte sich auch die vorinstanzliche Abschreibung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5.4).

Abweisung. Gewährung UP für das Beschwerdeverfahren. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHIMPFUNG BUSSE DISZIPLINARBUSSE DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERFAHREN STRAFVOLLZUG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · Art. 91 Abs. 1 StGB § 23b Abs. 2 lit. a StJVG § 23c Abs. 1 lit. g StJVG § 23d Abs. 1 lit. a StJVG § 23d Abs. 2 StJVG § 164 Abs. 3 StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3