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VB.2022.00601 • VG ZH VB.2022.00601 KI-generiert

Administrative Court Refuses Jurisdiction Over Damages and Misconduct Claims in Social Assistance Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00601
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to rule on a complainant's request for damages, compensation, and a review of alleged misconduct by police, doctors, and caregivers, as these matters fell outside its jurisdiction, which is limited to reviewing social assistance benefit decisions. Furthermore, the court reasoned that the opposing party in the social assistance proceedings was not required to rule on the complainant's claimed costs for further education courses and laundry expenses during the appeal process, as these specific costs were not part of the dispute concerning the initial benefit decision, leading to the dismissal of the appeal insofar as it addressed non-admissible claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung beantragen wollte, ist auf die Beschwerde mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um aufsichtsrechtliche Überprüfung angeblicher Verfehlungen von "Polizisten, Aerzten und Pflegern" oder der Beschwerdegegnerin ersuchen wollte (E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin musste im Rahmen ihres Leistungsentscheids nicht über die Rückerstattung bzw. Übernahme der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend gemachten Kosten für Weiterbildungskurse und das Waschen der Wäsche befinden; dies gehört(e) nicht zum Streitgegenstand (E. 2.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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nicht-administrative Streitigkeit administrative Entlassung Sozialhilfe Verneinung der Zuständigkeit Verwaltungskosten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 2 Abs. I VRG

This provision is cited in the context of the court's jurisdiction regarding the scope of the appeal, implying its relevance to the decision on admissibility (Eintreten).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00601

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00601 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.10.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.01.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung beantragen wollte, ist auf die Beschwerde mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um aufsichtsrechtliche Überprüfung angeblicher Verfehlungen von "Polizisten, Aerzten und Pflegern" oder der Beschwerdegegnerin ersuchen wollte (E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin musste im Rahmen ihres Leistungsentscheids nicht über die Rückerstattung bzw. Übernahme der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend gemachten Kosten für Weiterbildungskurse und das Waschen der Wäsche befinden; dies gehört(e) nicht zum Streitgegenstand (E. 2.3). Abweisung, soweit Eintreten.

· --- · Stichworte: · AUSBILDUNGSKOSTEN KOSTENÜBERNAHME SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN STREITGEGENSTAND WEITERBILDUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 2 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4