Russian National's Residence Appeal Dismissed Due to Lack of Familial Cohabitation and Specific Dependency.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Russian national, born in 1937, sought permission to enter and reside in the country without gainful employment to live with her daughter, a citizen, but the court dismissed the appeal because the necessary familial cohabitation under Article 8 EMRK was absent, and furthermore, the appellant's dependency was primarily on professional nursing care rather than her daughter specifically, meaning no right of residence could be established under that article or Article 28 of the Federal Act on Foreign Nationals.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter | [Die 1937 geborene russische Staasangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter, eine Schweizerbürgerin, lebt.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihrer Tochter kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch Pflegefachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Tochter abhängig (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court explicitly stated that the appellant could not derive a right of residence from this article (E. 4).
The court ruled that the appellant's right of residence under this article failed because no family-like cohabitation existed (E. 2.3).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00600
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00600 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter · [Die 1937 geborene russische Staasangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter, eine Schweizerbürgerin, lebt.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihrer Tochter kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3).
Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch Pflegefachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Tochter abhängig (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3