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VB.2022.00600 • VG ZH VB.2022.00600 KI-generiert

Russian National's Residence Appeal Dismissed Due to Lack of Familial Cohabitation and Specific Dependency.

Geschäftsnummer VB.2022.00600
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Russian national, born in 1937, sought permission to enter and reside in the country without gainful employment to live with her daughter, a citizen, but the court dismissed the appeal because the necessary familial cohabitation under Article 8 EMRK was absent, and furthermore, the appellant's dependency was primarily on professional nursing care rather than her daughter specifically, meaning no right of residence could be established under that article or Article 28 of the Federal Act on Foreign Nationals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter | [Die 1937 geborene russische Staasangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter, eine Schweizerbürgerin, lebt.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihrer Tochter kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch Pflegefachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Tochter abhängig (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige erworbener Anspruch Restriktive Maßnahmen gegen Russland Familienwegweisung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 EMRK
28 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 28 AIG
The court explicitly stated that the appellant could not derive a right of residence from this article (E. 4).
Art. 8 EMRK
The court ruled that the appellant's right of residence under this article failed because no family-like cohabitation existed (E. 2.3).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 AIG

The court explicitly stated that the appellant could not derive a right of residence from this article (E. 4).

Art. 8 EMRK

The court ruled that the appellant's right of residence under this article failed because no family-like cohabitation existed (E. 2.3).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00600

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00600 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter · [Die 1937 geborene russische Staasangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter, eine Schweizerbürgerin, lebt.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihrer Tochter kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3).

Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch Pflegefachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Tochter abhängig (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3