Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00597 • VG ZH VB.2022.00597 KI-generiert

Provisional Driving License Revocation Based on Psychological Impairment

Geschäftsnummer VB.2022.00597
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the provisional revocation of a driving license due to a suspected psychological impairment, noting that even slight indications suggesting a driver poses a significant risk to others warrant such a measure given the inherent danger of driving, and only a reduced standard of proof is required for provisional orders. Although the initial decision was based partly on confidential meeting notes from which the appellant was denied access, constituting a violation of the right to be heard, this violation was deemed cured because full access was subsequently granted, allowing the appellant to comment in the subsequent appeal phase; however, this defect remains relevant for determining secondary consequences, and despite the procedural flaw, sufficient evidence of serious doubt regarding the appellant's fitness to drive existed because, unlike substance abuse issues, the psychological impairment cannot be reliably managed through abstinence or behavioral changes to ensure road safety.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorsorglicher Führerausweisentzug | Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge psychischer Beeinträchtigung; Gehörsverletzung. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erhielt keine Einsicht in die Aktennotiz, welche den Inhalt der telefonischen Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin wiedergibt. Ebenso fehlte der Audienzbericht über eine persönliche Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf diese beiden Besprechungsnotizen stützt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber im Laufe des Rekursverfahrens vollständige Einsicht erhielt und sich im Rahmen der Replik dazu äussern konnte, ist diese Gehörsverletzung geheilt worden. Allerdings wird dies bei der Regelung der Nebenfolgen zu beachten sein (E. 4.1). Die Akten enthalten diverse Hinweise auf psychische Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Die bestehenden Zweifel an der Fahreignung sind auch ernstlich. Anders als für Fälle, in denen die Defizite aus Alkohol- oder sonstigem Substanzkonsum resultieren, kann die Beeinträchtigung vorliegend nicht durch eine Abstinenz oder andere Verhaltensweisen vermieden und so sichergestellt werden, dass sich diese nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt (E. 4.4) Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Fahreignung psychische Beeinträchtigungen Substanzmittelmissbrauch Entzug der Konzession Fahren ohne Berechtigung Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision regarding the right to be heard was cited in the context of the claim that the decision was partially annulled due to a procedural flaw (violation of the right to be heard), even though the flaw was later deemed cured.

Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG

This provision constitutes the substantive legal basis for the precautionary withdrawal of the driver's license based on proven inability to drive.

Art. 15d Abs. 1 SVG

This provision constitutes the substantive legal basis for the precautionary withdrawal of the driver's license.

Art. 30 VZV

This provision was cited as one of the legal norms relevant to the case concerning the driver's license.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00597

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00597 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · vorsorglicher Führerausweisentzug · Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge psychischer Beeinträchtigung; Gehörsverletzung. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug.

Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erhielt keine Einsicht in die Aktennotiz, welche den Inhalt der telefonischen Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin wiedergibt. Ebenso fehlte der Audienzbericht über eine persönliche Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter.

Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf diese beiden Besprechungsnotizen stützt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber im Laufe des Rekursverfahrens vollständige Einsicht erhielt und sich im Rahmen der Replik dazu äussern konnte, ist diese Gehörsverletzung geheilt worden. Allerdings wird dies bei der Regelung der Nebenfolgen zu beachten sein (E. 4.1). Die Akten enthalten diverse Hinweise auf psychische Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Die bestehenden Zweifel an der Fahreignung sind auch ernstlich.

Anders als für Fälle, in denen die Defizite aus Alkohol- oder sonstigem Substanzkonsum resultieren, kann die Beeinträchtigung vorliegend nicht durch eine Abstinenz oder andere Verhaltensweisen vermieden und so sichergestellt werden, dass sich diese nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt (E. 4.4) Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FAHREIGNUNG GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG PSYCHISCHE STÖRUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG Art. 15d Abs. 1 SVG Art. 30 VZV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3