Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00596 • VG ZH VB.2022.00596 KI-generiert

Immigration Office Misconduct Does Not Cure Lack of Integration for Residency

Geschäftsnummer VB.2022.00596
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning the issuance of permanent residency permits. The initial application was denied by the immigration office, which the court found had violated the applicant's right to be heard by issuing a decision before a granted extension period expired, although this procedural error was later deemed cured. However, the court upheld the denial of the permit, reasoning that the applicant's reliance on social assistance meant she was not sufficiently integrated and presented a ground for revocation. Consequently, her children's residency permits, which were dependent on hers, were also denied. Despite the procedural misstep by the immigration office, the court awarded the applicant a reduced party compensation due to their misconduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Niederlassungsbewilligungen | [Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern trotz Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.] Das Migrationsamt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerer Weise verletzt, indem es eine selbst eingeräumte Frist nicht abwartete und ohne sich mit einem Wort zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu haben seine Verfügung erliess. Die Gehörsverletzung kann aber als geheilt gelten (E. 2). Die sozialhilfeabhängige gewordene Beschwerdeführerin 1 hat mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Auch kann sie deshalb nicht als integriert gelten. Entsprechend wurde ihr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in rechtskonformer Weise verweigert. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2 und 3 derzeit noch von denjenigen ihrer Mutter ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu (E. 4). Die Vorinstanz hat die schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nur bei der Kostenverteilung, nicht aber bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigt. Aufgrund des Fehlverhaltens des Migrationsamts rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen mangelnde Integration Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Bewilligungsentzug niedergelassene Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 BGG

Ground for awarding a reduced party compensation due to the migration office's misconduct.

Art. 4 Abs. 1 lit. c BüG

Legal basis for refusing a settlement permit due to reliance on social assistance, which constitutes a reason for revocation.

Art. 46 Abs. 1 lit. a ATSG

Basis for denying integration due to reliance on social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00596

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00596 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Niederlassungsbewilligungen · [Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern trotz Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.] Das Migrationsamt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerer Weise verletzt, indem es eine selbst eingeräumte Frist nicht abwartete und ohne sich mit einem Wort zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu haben seine Verfügung erliess.

Die Gehörsverletzung kann aber als geheilt gelten (E. 2). Die sozialhilfeabhängige gewordene Beschwerdeführerin 1 hat mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Auch kann sie deshalb nicht als integriert gelten. Entsprechend wurde ihr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in rechtskonformer Weise verweigert. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2 und 3 derzeit noch von denjenigen ihrer Mutter ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu (E. 4).

Die Vorinstanz hat die schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nur bei der Kostenverteilung, nicht aber bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigt. Aufgrund des Fehlverhaltens des Migrationsamts rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3