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VB.2022.00595 • VG ZH VB.2022.00595 KI-generiert

Cantonal Responsibility for Out-of-Canton Foster Care Costs

Geschäftsnummer VB.2022.00595
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether the canton or the municipality responsible for social assistance bears the cost of an out-of-canton foster care placement for a minor whose custody rights were withdrawn from separated parents and who was placed in care in 2020. The court reasoned that the term "residence" ($\text{Wohnsitz}$) in the relevant Child and Youth Welfare Act provision ($\S 3$ Para. 1 KJG) must be interpreted as the "support residence" ($\text{Unterstützungswohnsitz}$) as defined by law concerning assistance, which, for minors, is tied to the last residence of the parent with whom the child primarily lived, rather than the child's current location, to align with the financing model intended by the Act and avoid overburdening municipalities beyond social assistance. The appeal was granted based on this interpretation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme nach KJG | [Der 2012 geborene Beschwerdeführer wurde im Frühjahr 2020 fremdplatziert, wobei den getrennt voneinander lebenden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Umstritten ist, ob der Kanton oder die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde für die Tragung der Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung des Knaben in einer ausserkantonalen Pflegefamilie verantwortlich ist, was davon abhängt, wie der Begriff "Wohnsitz" in § 3 Abs. 1 KJG ausgelegt wird.] Die Auslegung von § 3 Abs. 1 KJG ergibt, dass der Begriff "Wohnsitz" darin nicht mit dem jeweils aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz gleichgesetzt werden darf (E. 3 f.). Vielmehr ist der Begriff im Sinn des Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 ZUG aufzufassen, welche Bestimmung – im Unterschied zum Zivilrecht - besondere Unterstützungswohnsitze Minderjähriger kennt und für Minderjährige wie den Beschwerdeführer bestimmt, dass sich ihr Unterstützungswohnsitz am letzten Wohnsitz des Elternteils befindet, bei dem sie überwiegend wohnten, und nicht etwa am aktuellen Aufenthaltsort (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Eine Belastung der Gemeinden im konkreten Einzelfall über die Sozialhilfe stünde im Widerspruch mit dem Finanzierungsmodell des Kinder- und Jugendheimgesetzes und der dahinter stehenden Absicht (zum Ganzen E. 4 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Familienpflege Unterstützungskosten minderjähriges Kind Kindesunterhalt Aufenthaltsrecht Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. 1 KJG

This provision defines the basis for determining responsibility for cost coverage related to the placement, which was the main issue decided upon.

Art. 7 ZUG

Used to interpret the term 'Wohnsitz' (residence) within the context of support residency for minors, impacting the cost allocation.

Art. 25 ZGB

Cited in contrast to Art. 7 ZUG regarding the determination of residence for minors.

§ 17 Abs. 1 KJG

Mentioned in the cited legal norms section, although its direct application in the dispositive orders is not explicitly detailed, it relates to the financing model addressed in the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00595

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00595 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme nach KJG · [Der 2012 geborene Beschwerdeführer wurde im Frühjahr 2020 fremdplatziert, wobei den getrennt voneinander lebenden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Umstritten ist, ob der Kanton oder die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde für die Tragung der Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung des Knaben in einer ausserkantonalen Pflegefamilie verantwortlich ist, was davon abhängt, wie der Begriff "Wohnsitz" in § 3 Abs. 1 KJG ausgelegt wird.] Die Auslegung von § 3 Abs. 1 KJG ergibt, dass der Begriff "Wohnsitz" darin nicht mit dem jeweils aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz gleichgesetzt werden darf (E. 3 f.).

Vielmehr ist der Begriff im Sinn des Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 ZUG aufzufassen, welche Bestimmung – im Unterschied zum Zivilrecht - besondere Unterstützungswohnsitze Minderjähriger kennt und für Minderjährige wie den Beschwerdeführer bestimmt, dass sich ihr Unterstützungswohnsitz am letzten Wohnsitz des Elternteils befindet, bei dem sie überwiegend wohnten, und nicht etwa am aktuellen Aufenthaltsort (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Eine Belastung der Gemeinden im konkreten Einzelfall über die Sozialhilfe stünde im Widerspruch mit dem Finanzierungsmodell des Kinder- und Jugendheimgesetzes und der dahinter stehenden Absicht (zum Ganzen E. 4 f.).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG AUSSERKANTONALE PLATZIERUNG ERZIEHUNGSHILFEN FINANZIERUNG KINDER- UNG JUGENDHEIMGESETZ KJG KOSTENANTEIL PERPETUIERUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT PFLEGEFAMILIE SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WOHNSITZ WOHNSITZBEGRIFF · Rechtsnormen: · Art./§ 3 Abs. 1 KJG Art./§ 17 Abs. 1 KJG Art. 25 ZGB Art. 7 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1