Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00594 • VG ZH VB.2022.00594 KI-generiert

Detainee Disciplinary Assault Evidence Insufficiency and Video Review Denial

Geschäftsnummer VB.2022.00594
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned whether a detainee committed a disciplinary offense involving multiple physical assaults on staff within a correctional facility, resulting in a disciplinary penalty. The court found that the relevant facts were not sufficiently established by the existing evidence (reports, hearing protocol, guard notes), leaving reasonable doubt as to whether the detainee attacked the guards who were attempting to break up a fight between four other inmates. Applying the standard of full conviction required in disciplinary proceedings and respecting the constitutional right to admit relevant evidence, the court ruled that the lower instance erred by refusing to review requested video footage, which was suitable for fact-finding, through an anticipated assessment of evidence, thus remanding the case for further investigation based on the admitted evidence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | [Umstritten ist, ob das disziplinierungswürdige Fehlverhalten bzw. der dem Strafgefangenen vorgeworfene mehrfache tätliche Angriff auf Personen in der Justizvollzugseinrichtung genügend erstellt ist.] Entgegen der Ansicht der Rekursinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der in den Akten liegenden Beweismittel (Rapport, Protokoll der Anhörung des Strafgefangenen, Aktennotizen zweier Aufseher) nicht genügend erstellen; es verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Strafgefangene die Aufseher, welche mit der Auflösung einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier anderen Gefangenen befasst waren, angegriffen hat. Auch im Disziplinarverfahren im Strafvollzug gilt für den Nachweis des Fehlverhaltens das Regelbeweismass der vollen Überzeugung sowie der aus Art. 29 BV fliessende Anspruch auf Abnahme angebotener Beweismittel über erhebliche Tatsachen. Die vom Strafgefangenen im Rekursverfahren beantragte Auswertung der Videoaufnahmen der Vollzugseinrichtung erscheint als für die Sachverhaltsermittlung tauglich. Die Rekursinstanz hätte diese Beweisofferte deshalb nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen dürfen (zum Ganzen E. 4, insbesondere E. 4.5). Gutheissung und Rückweisung. Abschreibung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden. Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (fehlender Nachweis der Mittellosigkeit).

Schlagwörter

KI-generiert
berechtigte Zweifel Beweisnotstand Disziplinarverfahren Haftprüfung Militärstrafprozess Franktireur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00594

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223711&W10_KEY=13317016&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00594 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · [Umstritten ist, ob das disziplinierungswürdige Fehlverhalten bzw. der dem Strafgefangenen vorgeworfene mehrfache tätliche Angriff auf Personen in der Justizvollzugseinrichtung genügend erstellt ist.] Entgegen der Ansicht der Rekursinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der in den Akten liegenden Beweismittel (Rapport, Protokoll der Anhörung des Strafgefangenen, Aktennotizen zweier Aufseher) nicht genügend erstellen; es verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Strafgefangene die Aufseher, welche mit der Auflösung einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier anderen Gefangenen befasst waren, angegriffen hat.

Auch im Disziplinarverfahren im Strafvollzug gilt für den Nachweis des Fehlverhaltens das Regelbeweismass der vollen Überzeugung sowie der aus Art. 29 BV fliessende Anspruch auf Abnahme angebotener Beweismittel über erhebliche Tatsachen. Die vom Strafgefangenen im Rekursverfahren beantragte Auswertung der Videoaufnahmen der Vollzugseinrichtung erscheint als für die Sachverhaltsermittlung tauglich. Die Rekursinstanz hätte diese Beweisofferte deshalb nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen dürfen (zum Ganzen E. 4, insbesondere E. 4.5).

Gutheissung und Rückweisung. Abschreibung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden. Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (fehlender Nachweis der Mittellosigkeit). · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISABNAHMEPFLICHT DISZIPLINARSANKTION DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERGEHEN REGELBEWEISMASS RÜCKWEISUNG UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 23b Abs. II lit. a StJVG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2