Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00591 • VG ZH VB.2022.00591 KI-generiert

Appeal of Euthanasia Order and Cost Allocation

Geschäftsnummer VB.2022.00591
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed an order to euthanize a horse seized under animal protection laws, but the order was ultimately not executed due to a subsequent improvement in the animal's condition while under the care of another party during the appeal process. The court upheld the decision to impose the costs of the prior administrative proceedings, including an expert opinion, on the original owner, reasoning that the initial decision for euthanasia was justified based on the facts known at the time, and the subsequent improvement constituted a *novum* outside the original decision-maker's control, meaning the successful avoidance of euthanasia was not a true victory on the merits that would warrant reimbursement or compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Tierschutz: Kosten- und Entschädigungsfolgen. [Die Beschwerdeführerin focht die angeordnete Euthanasierung eines der zuvor bei ihr beschlagnahmten Pferde an. Aufgrund während des Rekursverfahrens eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich einer Besserung des Zustands des Pferds, konnte von einer Euthanasierung abgesehen werden. Der Beschwerdeführerin wurden dennoch die Kosten des Rekursverfahrens und des von der Vorinstanz veranlassten Gutachtens über das Pferd auferlegt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage sowie die Nichtgewährung einer Parteientschädigung.] Der Sachverhalt der Ausgangssituation war genügend abgeklärt und es ist nachvollziehbar, dass beim damaligen Zustand des Pferds die allfällige Euthanasierung begründet gewesen wäre (E. 4.2). Dass sich der Zustand des Pferds in der Obhut einer anderen Person als der Beschwerdeführerin während des Verfahrens derart besserte, lag ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin und ist nicht als eigentlicher Prozessgewinn zu sehen. Die angefochtene Verfügung konnte zum Zeitpunkt ihres Erlasses als recht- und verhältnismässig bezeichnet werden (E. 4.5). Aufgrund der veränderten Verhältnisse wäre die Fällung eines Entscheids ohne weitergehende Abklärungen nicht möglich gewesen, was auch die Auflage der Gutachtenskosten rechtfertigt. Ausserdem könnten die Kosten auch dann der Beschwerdeführerin auferlegt werden, wenn sie bezüglich der Hauptsache vor der Vorinstanz formal als obsiegend betrachtet würde. Der Beschwerdegegner unterlag im Rekursverfahren nur aufgrund von Noven, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund des damals bekannten Sachverhalts hatte er korrekt entschieden. Daher ist es auch unter Einbezug des Verursacherprinzips und aus Billigkeitsgründen sachlich vertretbar, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus denselben Überlegungen bestand auch keinAnlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Euthanasie Kostenverlegung Sachverständigenkosten Verwaltungskosten begründeter Entscheid Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 13 VRG

This provision, along with its subsections, is cited in the final ruling regarding the imposition of costs on the appellant.

§ 13 Abs. I VRG

This provision, along with its subsections, is cited in the final ruling regarding the imposition of costs on the appellant.

§ 13 Abs. II VRG

This provision, along with its subsections, is cited in the final ruling regarding the imposition of costs on the appellant.

§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited in the final ruling regarding the non-granting of a party indemnity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00591

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Zum ersten gefundenen Wort >](#ctx1) · [Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223337&W10_KEY=13317457&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.09.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Tierschutz: Kosten- und Entschädigungsfolgen. [Die Beschwerdeführerin focht die angeordnete Euthanasierung eines der zuvor bei ihr beschlagnahmten Pferde an. Aufgrund während des Rekursverfahrens eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich einer Besserung des Zustands des Pferds, konnte von einer Euthanasierung abgesehen werden.

Der Beschwerdeführerin wurden dennoch die Kosten des Rekursverfahrens und des von der Vorinstanz veranlassten Gutachtens über das Pferd auferlegt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage sowie die Nichtgewährung einer Parteientschädigung.] Der Sachverhalt der Ausgangssituation war genügend abgeklärt und es ist nachvollziehbar, dass beim damaligen Zustand des Pferds die allfällige Euthanasierung begründet gewesen wäre (E. 4.2). Dass sich der Zustand des Pferds in der Obhut einer anderen Person als der Beschwerdeführerin während des Verfahrens derart besserte, lag ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin und ist nicht als eigentlicher Prozessgewinn zu sehen.

Die angefochtene Verfügung konnte zum Zeitpunkt ihres Erlasses als recht- und verhältnismässig bezeichnet werden (E. 4.5). Aufgrund der veränderten Verhältnisse wäre die Fällung eines Entscheids ohne weitergehende Abklärungen nicht möglich gewesen, was auch die Auflage der Gutachtenskosten rechtfertigt. Ausserdem könnten die Kosten auch dann der Beschwerdeführerin auferlegt werden, wenn sie bezüglich der Hauptsache vor der Vorinstanz formal als obsiegend betrachtet würde. Der Beschwerdegegner unterlag im Rekursverfahren nur aufgrund von Noven, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Aufgrund des damals bekannten Sachverhalts hatte er korrekt entschieden. Daher ist es auch unter Einbezug des Verursacherprinzips und aus Billigkeitsgründen sachlich vertretbar, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus denselben Überlegungen bestand auch kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BILLIGKEIT BILLIGKEITSERWÄGUNGEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN KOSTENAUFLAGE KOSTENENTSCHEID NOVEN OBSIEGEN OBSIEGEND PARTEIENTSCHÄDIGUNG TIERSCHUTZ UNTERLIEGEND UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· § 13 VRG § 13 Abs. I VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3