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VB.2022.00587 • VG ZH VB.2022.00587 KI-generiert

Deportation Upheld: Unlawful Stay and Schengen/EU Ban Justified

Geschäftsnummer VB.2022.00587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the deportation of an individual whose stay in Switzerland was unlawful from the outset, citing Article 64, Paragraph 1, Letter a of the Foreign Nationals Act. The court found the deportation order, which extended to the entire Schengen area and EU, to be unobjectionable, even though the individual had previously applied for a residence permit in Germany.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung | Der hier zur Beurteilung stehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war von Anfang an unrechtmässig, weshalb sich seine Wegweisung auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG stützen lässt. Nicht zu beanstanden ist sodann die Ausdehnung der Wegweisung auf den gesamten Schengen-Raum und das Gebiet der EU. Namentlich steht dem nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungserlaubnis ersucht hat (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungsverbot illegaler Aufenthalt Abschiebung Aufenthaltsbewilligungen Ausländergesetz Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG

This provision forms the basis for the expulsion order due to the applicant's illegal stay in Switzerland.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00587

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00587 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · Der hier zur Beurteilung stehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war von Anfang an unrechtmässig, weshalb sich seine Wegweisung auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG stützen lässt. Nicht zu beanstanden ist sodann die Ausdehnung der Wegweisung auf den gesamten Schengen-Raum und das Gebiet der EU. Namentlich steht dem nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungserlaubnis ersucht hat (zum Ganzen E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ILLEGALER AUFENTHALT RÜCKKEHRENTSCHEID SCHENGENRAUM VISUMSPFLICHT WEGWEISUNG WIDERRECHTLICHER AUFENTHALT · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4