Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00586 • VG ZH VB.2022.00586 KI-generiert

Definitive Seizure of Dog Upheld Due to Owner's Animal Welfare Violations

Geschäftsnummer VB.2022.00586
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the definitive seizure of a dog following public reports and police documentation indicating the owner's failure to properly care for and train the animal, specifically citing excessive harshness in education and a failure to prevent the dog, a young Molosser, from posing a danger to people and other animals, which constituted clear violations of animal welfare laws. The court reasoned that the owner's alleged overtaxation or motives for educational mistakes were irrelevant, and given the dog's current anxious state and behavioral issues, only definitive seizure could prevent future animal welfare-related incidents and potential harm, thus confirming the measure was proportionate and necessary in the public interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Tierschutz: Definitive Beschlagnahmung eines Hundes. Nach Tierschutzmeldungen aus der Öffentlichkeit sowie polizeilichen Berichterstattungen wurde der Hund des Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmt. Für den heute Verhaltensauffälligkeiten und ein ängstliches Verhalten aufweisenden Hund ist es völlig irrelevant, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer Fehler in der Erziehung gemacht hat. Allfällige Überforderung ist kein Entschuldigungsgrund für eine tierschutzwidrige Hundehaltung und hätte gerade als Ersthundehalter eher zur Erkenntnis führen müssen, der anspruchsvollen Aufgabe der Haltung und Erziehung eines jungen Molossers nicht gewachsen zu sein, und diesen im Sinne des Tierwohls allenfalls auch unaufgefordert in bessere Hände zu übergeben (E. 3.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene übermässige Härte in der Erziehung seines Hundes im Sinn von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV wie auch die Verletzung der Pflicht, den Hund so zu halten und auszubilden, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV), ist zweifellos erstellt. Aufgrund der gegebenen Umstände besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Hund dem Beschwerdeführer zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tiere entzogen bleibt (E. 3.5). Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist zu bejahen: Der fachkundige Beschwerdegegner ist nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage zum nicht zu beanstandenden Schluss gekommen, dass nur mit der definitiven Beschlagnahmung des Hundes verhindert werden kann, dass der Hund erneut in eine tierschutzrelevante Situation gerät, in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird und es allenfalls auch zu einem Beissvorfall mit einem der Kinder des Beschwerdeführers kommen könnte (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Polizeirapport Reihenfolge der Pfändung Pfändung Clearing Besitzesstörungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24 Abs. 1 TSchG

This article appears to be the main ground for the decision, as the text discusses the definitive confiscation (Beschlagnahmung) based on TSchG provisions.

Art. 23 Abs. 1 TSchG

This article is cited in relation to the definitive confiscation of the dog.

Art. 73 Abs. 1 TSchV

This provision is cited in the context of the alleged excessive harshness in education, which is a basis for the administrative measure.

Art. 68 TSchV

This provision is cited concerning the keeper's duty to prevent the dog from endangering people and animals.

Art. 3 lit. a TSchG

This article is cited regarding the general protective purpose of the Animal Protection Act.

Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG

This article is cited in the context of the grounds for intervention under animal protection law.

§ 18 HundeG

This cantonal provision is listed among the legal norms applied, likely in relation to dog handling or the confiscation order.

Art. 80 BV

This constitutional provision is listed among the legal norms applied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00586

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222891&W10_KEY=13317024&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00586 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Tierschutz: Definitive Beschlagnahmung eines Hundes. Nach Tierschutzmeldungen aus der Öffentlichkeit sowie polizeilichen Berichterstattungen wurde der Hund des Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmt. Für den heute Verhaltensauffälligkeiten und ein ängstliches Verhalten aufweisenden Hund ist es völlig irrelevant, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer Fehler in der Erziehung gemacht hat.

Allfällige Überforderung ist kein Entschuldigungsgrund für eine tierschutzwidrige Hundehaltung und hätte gerade als Ersthundehalter eher zur Erkenntnis führen müssen, der anspruchsvollen Aufgabe der Haltung und Erziehung eines jungen Molossers nicht gewachsen zu sein, und diesen im Sinne des Tierwohls allenfalls auch unaufgefordert in bessere Hände zu übergeben (E. 3.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene übermässige Härte in der Erziehung seines Hundes im Sinn von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV wie auch die Verletzung der Pflicht, den Hund so zu halten und auszubilden, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV), ist zweifellos erstellt.

Aufgrund der gegebenen Umstände besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Hund dem Beschwerdeführer zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tiere entzogen bleibt (E. 3.5). Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist zu bejahen: Der fachkundige Beschwerdegegner ist nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage zum nicht zu beanstandenden Schluss gekommen, dass nur mit der definitiven Beschlagnahmung des Hundes verhindert werden kann, dass der Hund erneut in eine tierschutzrelevante Situation gerät, in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird und es allenfalls auch zu einem Beissvorfall mit einem der Kinder des Beschwerdeführers kommen könnte (E. 4.3).

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHLAGNAHME BESCHLAGNAHMUNG HUND HUNDEHALTUNG MASSNAHME TIERHALTER TIERSCHUTZ TIERSCHUTZRECHT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 80 BV § 18 HundeG Art. 3 lit. a TSchG Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG Art. 23 Abs. 1 TSchG Art. 24 Abs. 1 TSchG Art. 68 TSchV Art. 73 Abs. 1 TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3