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VB.2022.00584 • VG ZH VB.2022.00584 KI-generiert

Residence Permit Appeal Dismissed for Untimely Security Deposit Installment Payment

Geschäftsnummer VB.2022.00584
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a residence permit because the appellant failed to timely pay a security deposit installment, which was undisputed, leading to a decision of non-admittance unless the delay was excused. The court reasoned that although the appellant had requested and received approval for installment payments for the first due rate, they could not reasonably rely on receiving an extended deadline beyond what they themselves requested; the appellant should have proactively inquired or made arrangements to receive the decision regarding their payment plan promptly, especially given prior notice of the decision's issuance, thus precluding a justifiable claim for reinstatement of the missed deadline due to gross negligence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Kautionssäumnis/kein berechtigtes Vertrauen in längeren Fristenlauf bei antragsgemässer Bewilligung von Ratenzahlungen. [Der Beschwerdeführer hat kurz vor Ablauf der Kautionsfrist ein Ratenzahlungsgesuch eingereicht, welches in Bezug auf die erste Rate antragsgemäss bewilligt wurde, von seinem Rechtsvertreter jedoch erst nach Ablauf der entsprechenden Zahlungsfrist in Empfang genommen wurde.) Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz zu Recht kautioniert und hat die erste Rate des ihm auferlegten Prozesskostenvorschusses unbestritten verspätet geleistet, weshalb androhunggemäss und vorbehaltlich einer Fristwiederherstellung auf seine Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist (E. 1). Das Ratenzahlungsgesuch des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf die erste Zahlungsrate antragsgemäss gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, die erste Rate erst nach Zustellung eines Entscheids über sein Ratenzahlungsgesuch leisten zu müssen. Vielmehr musste er günstigstenfalls mit einer antragsgemässen Gutheissung rechnen und konnte nicht darauf vertrauen, dass ihm eine längere Frist als von ihm selbst beantragt eingeräumt würde. Jedenfalls hätte er sich aufgrund des drohenden Fristablaufs und der bereits mehrere Tage zuvor erfolgten Avisierung der Entscheidzustellung zumindest telefonisch erkundigen oder anderweitige Vorkehrungen für einen zeitnahen Empfang treffen müssen (E. 2.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend zahlreiche Indizien für eine lediglich zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehegemeinschaft vorliegen, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre, wäre auf diese einzutreten gewesen (E. 2.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3) sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Fristversäumnis Ratenzahlungen unbezahlte Mietkaution Kündigung von Wohnräumen Leistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. II VRG

The court did not enter into the merits of the appeal because the bail was not paid on time, as indicated in the final orders (Nichteintreten).

§ 15 Abs. II lit. b VRG

This provision relates to the procedural consequences of missing deadlines, which is directly addressed by the decision not to proceed with the appeal.

§ 4 Abs. II GebV VGr neu

This provision was applied for the regulation of costs (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00584

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00584 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Kautionssäumnis/kein berechtigtes Vertrauen in längeren Fristenlauf bei antragsgemässer Bewilligung von Ratenzahlungen. [Der Beschwerdeführer hat kurz vor Ablauf der Kautionsfrist ein Ratenzahlungsgesuch eingereicht, welches in Bezug auf die erste Rate antragsgemäss bewilligt wurde, von seinem Rechtsvertreter jedoch erst nach Ablauf der entsprechenden Zahlungsfrist in Empfang genommen wurde.) Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz zu Recht kautioniert und hat die erste Rate des ihm auferlegten Prozesskostenvorschusses unbestritten verspätet geleistet, weshalb androhunggemäss und vorbehaltlich einer Fristwiederherstellung auf seine Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist (E. 1).

Das Ratenzahlungsgesuch des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf die erste Zahlungsrate antragsgemäss gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, die erste Rate erst nach Zustellung eines Entscheids über sein Ratenzahlungsgesuch leisten zu müssen. Vielmehr musste er günstigstenfalls mit einer antragsgemässen Gutheissung rechnen und konnte nicht darauf vertrauen, dass ihm eine längere Frist als von ihm selbst beantragt eingeräumt würde. Jedenfalls hätte er sich aufgrund des drohenden Fristablaufs und der bereits mehrere Tage zuvor erfolgten Avisierung der Entscheidzustellung zumindest telefonisch erkundigen oder anderweitige Vorkehrungen für einen zeitnahen Empfang treffen müssen (E. 2.3).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend zahlreiche Indizien für eine lediglich zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehegemeinschaft vorliegen, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre, wäre auf diese einzutreten gewesen (E. 2.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.

3) sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE GROBE NACHLÄSSIGKEIT KAUTIONSSÄUMNIS NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID PROZESSKOSTENVORSCHUSS RATENZAHLUNG RATENZAHLUNGEN RATENZAHLUNGSGESUCH SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 4 Abs. II GebV VGr neu § 12 Abs. II VRG § 15 Abs. II lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2