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VB.2022.00583 • VG ZH VB.2022.00583 KI-generiert

Building Permit Appeal: Facade Length Calculation and Access Road Classification

Geschäftsnummer VB.2022.00583
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered appeals challenging a building permit for the renovation and extension of a residential building, primarily focusing on two points: the calculation of the permissible facade length for an addition and the classification of an access road. Regarding the facade length calculation for the extension, the court accepted the appeal, ruling that the entire length measured along the protruding facade elements must be used for determining the permissible one-third excess, contrary to the lower authority's measurement method. Concerning the access road, the court dismissed the appeal finding that the path, marked as private and serving only a limited, specific group of users as a cul-de-sac, did not qualify as a public way, despite its function as an access point for several properties; furthermore, the court found that the renovation and extension were permissible under the extended grandfathering provision as the changes were not akin to a new construction and no overriding public or neighborly interests opposed the project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses. Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2022.00590 rügen, die Vorinstanz habe die massgebliche Fassadenlänge für die Berechnung des zulässigen Drittels gemäss § 260 Abs. 3 PBG falsch berechnet. Massgebend für die Berechnung ist für den zurückliegenden Anbau – entsprechend der Messweise des Mehrlängenzuschlags – die durch die vorspringenden Fassadenteile gemessene Länge der Gesamtfassade; die baurekursgerichtliche Messweise ist rechtswidrig (E. 4). Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 macht geltend, dass die Zufahrt über das Baugrundstück mindestens sechs Grundstücken als Erschliessung bzw. mindestens vier Grundstücken als gesetzliche Erschliessung diene. Das amtliche Verbot ändere nichts an der Erschliessungsfunktion der Zufahrt und damit an ihrer Eigenschaft als öffentlicher Weg. Die Öffentlichkeit ist zur Benützung des Wegs nicht befugt. Das richterliche Verbot für die Benutzung durch die Allgemeinheit wird mit der gelben Bodenbeschriftung "PRIVAT" – sowie weiter hinten mittels amtlicher Verbotstafel – für Dritte gut ersichtlich markiert und somit auch faktisch umgesetzt. Die strittige Wegparzelle – bei der zusätzlich entscheidend ins Gewicht fällt, dass es sich um eine Sackgasse handelt – steht dadurch lediglich einem beschränkten und von vornherein bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung. Es handelt sich bei der strittigen Verkehrslage um einen nicht öffentlichen Weg (E. 5). Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 rügt, das Bauvorhaben sei im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie nicht bewilligungsfähig; es handle sich um eine neubauähnliche Umgestaltung. Bereits aufgrund des relativ geringen Ausmasses der Änderungen war davon auszugehen, dass beim vorliegenden Bauvorhaben der Investitionsschutz und nicht die Umgehung der Bauvorschriften im Vordergrund stand. Dies wird durch die – im Vergleich zu einem Neubau – nur geringfügig grösseren Baumöglichkeiten bestätigt.Dem Umbau und der Erweiterung stehen auch keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00590. Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00583.

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Immobilienbesitz Strassenbauprojekt öffentliches Gebäude Überschreitung der Gebäudehöhe bauliche Änderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 1 BGG

The provision is implicitly used as the basis for the procedural ruling regarding costs for the disallowed appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision governs the imposition of court costs on the losing party (VB.2022.00583).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00583

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00583 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses. Die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2022.00590 rügen, die Vorinstanz habe die massgebliche Fassadenlänge für die Berechnung des zulässigen Drittels gemäss § 260 Abs. 3 PBG falsch berechnet.

Massgebend für die Berechnung ist für den zurückliegenden Anbau – entsprechend der Messweise des Mehrlängenzuschlags – die durch die vorspringenden Fassadenteile gemessene Länge der Gesamtfassade; die baurekursgerichtliche Messweise ist rechtswidrig (E. 4). Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 macht geltend, dass die Zufahrt über das Baugrundstück mindestens sechs Grundstücken als Erschliessung bzw. mindestens vier Grundstücken als gesetzliche Erschliessung diene. Das amtliche Verbot ändere nichts an der Erschliessungsfunktion der Zufahrt und damit an ihrer Eigenschaft als öffentlicher Weg.

Die Öffentlichkeit ist zur Benützung des Wegs nicht befugt. Das richterliche Verbot für die Benutzung durch die Allgemeinheit wird mit der gelben Bodenbeschriftung "PRIVAT" – sowie weiter hinten mittels amtlicher Verbotstafel – für Dritte gut ersichtlich markiert und somit auch faktisch umgesetzt. Die strittige Wegparzelle – bei der zusätzlich entscheidend ins Gewicht fällt, dass es sich um eine Sackgasse handelt – steht dadurch lediglich einem beschränkten und von vornherein bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung. Es handelt sich bei der strittigen Verkehrslage um einen nicht öffentlichen Weg (E. 5).

Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 rügt, das Bauvorhaben sei im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie nicht bewilligungsfähig; es handle sich um eine neubauähnliche Umgestaltung. Bereits aufgrund des relativ geringen Ausmasses der Änderungen war davon auszugehen, dass beim vorliegenden Bauvorhaben der Investitionsschutz und nicht die Umgehung der Bauvorschriften im Vordergrund stand. Dies wird durch die – im Vergleich zu einem Neubau – nur geringfügig grösseren Baumöglichkeiten bestätigt. Dem Umbau und der Erweiterung stehen auch keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegen (E. 6).

Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00590. Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00583. · --- · Stichworte: · ABSTAND BAUSUBSTANZ CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE FASSADENLÄNGE INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHER WEG PRIVATER WEG UMGEHUNG VORSPRUNG WEGABSTAND · Rechtsnormen: · § 24 Abs. 1 ABV § 24 Abs. 2 ABV § 101 Abs. 1 PBG § 239 Abs. 1 PBG § 249 PBG § 260 Abs. 3 PBG § 265 Abs. 1 PBG § 357 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3