Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00582 • VG ZH VB.2022.00582 KI-generiert

Municipality's Standing to Appeal Social Assistance Decision Denied Due to Insufficient Financial Interest

Geschäftsnummer VB.2022.00582
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality appealed a social assistance decision where the disputed amount was approximately CHF 5,300, a sum deemed not significant enough under federal jurisprudence to establish the municipality's standing to appeal, especially since the municipality did not claim substantial financial impact or any prejudicial effect from the contested decision, nor did it allege a violation of constitutional guarantees, leading the court to deny the appellant's standing and dismiss the appeal for non-admission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf rund Fr. 5'300.-. Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsmittellegitimation von Gemeinden infrage und hat die Gutheissung des Rekurses keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die beschwerdeführende Gemeinde. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 2.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation Sozialhilfe Untätigkeitsklage sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Mittellosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. II VRG

The appeal was dismissed as inadmissible because the municipality lacked the standing to appeal (Beschwerdelegitimation), citing this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00582

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00582 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf rund Fr. 5'300.-. Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsmittellegitimation von Gemeinden infrage und hat die Gutheissung des Rekurses keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die beschwerdeführende Gemeinde.

Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 2.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION LEGITIMATION DER GEMEINDE PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG · Rechtsnormen:

· § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4