Contaminated Site Remediation Cost Allocation and Devolutive Effect of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute over contaminated site remediation costs where only one party appealed an initial decision, but the original authority later issued a reconsideration decision to that party's detriment, raising issues regarding the effect of appeal (devolutive effect) on subsequent administrative review. The court found that the subsequent reconsideration, which was not to the appellant's benefit, violated the devolutive effect and was thus invalid; however, the court treated the reconsideration as a request to amend the original decision, which would have been permissible as a *reformatio in peius* in the appeal process, thus dispensing with a remand. Furthermore, the court determined that responsibility for the contamination shifted from a predecessor to the appellant for the period before 1965, and for the period after 1965, the predecessor was deemed responsible for creating the environmental risk by knowingly providing the un-cellared production building for a potentially hazardous operation.
Legislator-Regeste
AmtlichAltlastensanierung | Altlastenrecht; Zulässigkeit einer Widererwägung zuungunsten des Beschwerdeführers nach Rechtshängigkeit des Rekurses; Verteilung der Sanierungskosten. Im vorliegenden Fall, wo nur die Beschwerdeführerin Rekurs erhob und die Wiedererwägung nicht zu ihren Gunsten erfolgte, ist die Argumentation, die Wiedererwägung stehe dem Devolutiveffekt nach Erhebung des Rechtsmittels bis zum Erlass des Urteils nicht entgegen, da es sich eigentlich um eine (teilweise) Anerkennung handle, nicht tragfähig. Die Missachtung des Devolutiveffekts führt zur Nichtigkeit einer Verfügung (E. 3.2). Indes hätte die Wiedererwägung als Antrag an das Baurekursgericht verstanden werden dürfen, das Dispositiv der angefochtenen ursprünglichen Verfügung vim Sinne des Dispositivs der wiedererwogenen Verfügung abzuändern. Da eine reformatio in peius zulässig gewesen wäre und inhaltlich von der Vorinstanz bereits beurteilt wurde, ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten (E. 3.3). Die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist von der Mitbeteiligten 1 auf die Beschwerdeführerin übergegangen (E. 5). Für den Zeitraum nach 1965 ist der Mitbeteiligten 1 das Zur-Verfügung-Stellen des Grundstücks und des Produktionsgebäudes (gegen Entgelt) direkt zuzurechnen. Damit war sie einerseits direkt für die Voraussetzungen der Produktion verantwortlich. Der Art und Weise der Produktion war sie sich – zumal sie zuvor am selben Ort unter eigenem Namen produzierte – bewusst. Für diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien stellte sie das nicht unterkellerte Produktionsgebäude bereit. Insofern muss von einem wissentlichen Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für eine potenziell wassergefährdende Produktion ausgegangen werden. Die Mitbeteiligte 1 schuf das Risiko einer Umweltbeeinträchtigung, das sich im Nachhinein objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren musste. Mithin verursachte die Mitbeteiligte 1 durch ihre Handlungen die Umweltbelastung mit(E. 6.2.2). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is cited in the context of determining the liability for environmental pollution, which is the core issue of the decision, suggesting it formed the basis for the substantive orders.
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This provision is cited in connection with the legal basis for the remediation of contaminated sites, which is central to the decision.
This constitutional provision is listed among the legal norms applied in the decision.
This provision from the Code of Obligations is listed among the legal norms applied in the decision.
This provision is cited in the context of liability for environmental pollution, which is the core issue of the decision.
This procedural provision from the Cantonal Administrative Procedure Act is listed among the legal norms applied in the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00581
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00581 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Altlastensanierung · Altlastenrecht; Zulässigkeit einer Widererwägung zuungunsten des Beschwerdeführers nach Rechtshängigkeit des Rekurses; Verteilung der Sanierungskosten. Im vorliegenden Fall, wo nur die Beschwerdeführerin Rekurs erhob und die Wiedererwägung nicht zu ihren Gunsten erfolgte, ist die Argumentation, die Wiedererwägung stehe dem Devolutiveffekt nach Erhebung des Rechtsmittels bis zum Erlass des Urteils nicht entgegen, da es sich eigentlich um eine (teilweise) Anerkennung handle, nicht tragfähig.
Die Missachtung des Devolutiveffekts führt zur Nichtigkeit einer Verfügung (E. 3.2). Indes hätte die Wiedererwägung als Antrag an das Baurekursgericht verstanden werden dürfen, das Dispositiv der angefochtenen ursprünglichen Verfügung vim Sinne des Dispositivs der wiedererwogenen Verfügung abzuändern. Da eine reformatio in peius zulässig gewesen wäre und inhaltlich von der Vorinstanz bereits beurteilt wurde, ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten (E. 3.3). Die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist von der Mitbeteiligten 1 auf die Beschwerdeführerin übergegangen (E. 5).
Für den Zeitraum nach 1965 ist der Mitbeteiligten 1 das Zur-Verfügung-Stellen des Grundstücks und des Produktionsgebäudes (gegen Entgelt) direkt zuzurechnen. Damit war sie einerseits direkt für die Voraussetzungen der Produktion verantwortlich. Der Art und Weise der Produktion war sie sich – zumal sie zuvor am selben Ort unter eigenem Namen produzierte – bewusst. Für diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien stellte sie das nicht unterkellerte Produktionsgebäude bereit. Insofern muss von einem wissentlichen Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für eine potenziell wassergefährdende Produktion ausgegangen werden.
Die Mitbeteiligte 1 schuf das Risiko einer Umweltbeeinträchtigung, das sich im Nachhinein objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren musste. Mithin verursachte die Mitbeteiligte 1 durch ihre Handlungen die Umweltbelastung mit (E. 6.2.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALTLASTENRECHT DEVOLUTIVEFFEKT GESCHÄFTSÜBERNAHME KONZERN KONZERNVERHÄLTNIS NICHTIGKEIT REFORMATIO IN PEIUS SANIERUNGSKOSTEN VERHALTENSVERURSACHER VERURSACHER VERURSACHERBEGRIFF WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · § 20 AltlV Art. 5 Abs. 2 BV Art. 181 OR Art. 32c Abs. 1 USG Art. 32d Abs. 1 USG Art. 32d Abs. 2 USG Art. 32d Abs. 3 USG Art. 32dbis Abs. 1 USG Art. 32dbis Abs. 2 USG § 27 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1