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VB.2022.00580 • VG ZH VB.2022.00580 KI-generiert

License Withdrawal Upheld Pending Fitness-to-Drive Assessment Due to Repeat DUI Investigations

Geschäftsnummer VB.2022.00580
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the provisional withdrawal of a driving license and ordered a fitness-to-drive assessment because the individual had multiple investigations for driving under the influence in the last three years, raising serious doubts about their fitness to drive, even if the most recent incident was disputed. The court reasoned that the likelihood of the individual having driven while impaired was sufficiently established under the reduced standard of review applicable to provisional measures, deeming the license withdrawal proportionate due to the risk posed to others, and refusing to stay the administrative proceedings pending the conclusion of any related criminal case because the administrative measures did not require strict proof of culpability.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorsorglicher Führerausweisentzug | Vorsorglicher Führerausweisentzug; Fahreignungsabklärung. In den letzten drei Jahren wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand geführt. Diese Häufung teilweise schwerer Vorfälle weckt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und lässt die angeordnete Abklärung bereits als gerechtfertigt erscheinen, ohne dass die genauen Umstände des jüngsten, vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorfalls näherer Abklärung bedürften. Allerdings erscheint seine Lenkereigenschaft trotz seiner anderslautenden Ausführungen jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des vorliegend anwendbaren, reduzierten Prüfungsmasstabs als ausreichend erstellt (E. 3.2, E. 4.3). Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der Entzug zudem ohne Weiteres verhältnismässig, auch wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag (E. 4.4). Es besteht kein Anlass, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren, da die angeordneten Massnahmen keine strikten Beweise verlangen und keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignungsabklärung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand begründeter Entscheid hängige Strafuntersuchung Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16d Abs. I lit. b SVG

This provision likely concerns the legal basis for the preliminary withdrawal of the driver's license, which was upheld by the court's dismissal.

Art. 14 Abs. I SVG

This provision was cited in relation to the requirement for fitness to drive, which underpins the decision.

Art. 14 Abs. II SVG

This provision was cited in relation to the requirement for fitness to drive, which underpins the decision.

Art. 15d Abs. I SVG

This provision was cited in relation to the requirement for fitness to drive, which underpins the decision.

Art. 16 Abs. I SVG

This provision was cited in relation to the requirement for fitness to drive, which underpins the decision.

Art. 30 VZV

This provision likely governs the requirement or procedure for the fitness assessment, which was deemed justified.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00580

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00580 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · vorsorglicher Führerausweisentzug · Vorsorglicher Führerausweisentzug; Fahreignungsabklärung. In den letzten drei Jahren wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand geführt. Diese Häufung teilweise schwerer Vorfälle weckt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und lässt die angeordnete Abklärung bereits als gerechtfertigt erscheinen, ohne dass die genauen Umstände des jüngsten, vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorfalls näherer Abklärung bedürften.

Allerdings erscheint seine Lenkereigenschaft trotz seiner anderslautenden Ausführungen jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des vorliegend anwendbaren, reduzierten Prüfungsmasstabs als ausreichend erstellt (E. 3.2, E. 4.3). Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der Entzug zudem ohne Weiteres verhältnismässig, auch wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag (E. 4.4). Es besteht kein Anlass, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren, da die angeordneten Massnahmen keine strikten Beweise verlangen und keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzen (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOLPROBLEMATIK FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. b SVG Art. 30 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3