Appeal Regarding Restoration Order for Unauthorized Dog Breeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning an order to restore the lawful state of affairs following unauthorized dog breeding activities, where the objection raised involved the statute of limitations and the protection of legitimate expectations. The court reasoned that while grounds for protection of legitimate expectations could justify a shorter limitation period for issuing the restoration order, even if the building authority intervened before the thirty-year period expired, their toleration of the illegal state for years, despite knowing or reasonably being able to know of the illegality, weighed in favor of the affected party; however, the appellants could not legitimately assume that a commercial-scale dog operation involving associated nuisances would not require building permission, and furthermore, authorities are not expected to conduct continuous cross-agency monitoring for non-conformity, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWiederherstellungsbefehl | Wiederherstellung; Hundezucht. Gründe des Vertrauensschutzes können eine kürzere Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands rechtfertigen. Dies namentlich dann, wenn die Baupolizeibehörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (E. 4.2). Böser Glaube bezieht sich nicht nur auf die materielle, sondern auch auf die formelle Baurechtswidrigkeit (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden durften nicht davon ausgehen, dass die mit einer Hundehaltung in diesem Umfang verbundenen Immissionen keiner Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde bedürften. Bei der Abnahme der Zäune musste der Baukontrolleur die gewerbsmässige Nutzung und die Anzahl Hunde nicht erkennen (E. 4.5). Es ist den Behörden einer grösseren Stadt nicht zuzumuten, sämtliche Liegenschaften von Steuerpflichtigen auf relevante Sachverhalte im gegenseitigen Anwendungsbereich regelmässig zu überprüfen. Weder muss bzw. kann die Steuerbehörde die fehlende Zonenkonformität der Hundehaltung in der Wohnzone erkennen und an die Baubewilligungsbehörde melden noch ist es Sache der Baubewilligungsbehörde, die allfällige Aufnahme, den Betrieb oder die Erweiterung eines Gewerbes der Steuerbehörde zu melden (E. 4.6). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision, concerning the principle of legitimate expectation/protection of vested rights, was implicitly used as the basis for the reasoning regarding the justification of a shorter prescription period for restoring the legal status due to trust protection grounds, leading to the final decision.
This provision appears to be the main legal ground underpinning the court's final order regarding the restoration of the legal status, as indicated by its inclusion in the section listing applicable legal norms immediately preceding the dispositive reasoning.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00578
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00578 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.02.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Wiederherstellungsbefehl · Wiederherstellung; Hundezucht. Gründe des Vertrauensschutzes können eine kürzere Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands rechtfertigen.
Dies namentlich dann, wenn die Baupolizeibehörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (E. 4.2). Böser Glaube bezieht sich nicht nur auf die materielle, sondern auch auf die formelle Baurechtswidrigkeit (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden durften nicht davon ausgehen, dass die mit einer Hundehaltung in diesem Umfang verbundenen Immissionen keiner Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde bedürften.
Bei der Abnahme der Zäune musste der Baukontrolleur die gewerbsmässige Nutzung und die Anzahl Hunde nicht erkennen (E. 4.5). Es ist den Behörden einer grösseren Stadt nicht zuzumuten, sämtliche Liegenschaften von Steuerpflichtigen auf relevante Sachverhalte im gegenseitigen Anwendungsbereich regelmässig zu überprüfen. Weder muss bzw. kann die Steuerbehörde die fehlende Zonenkonformität der Hundehaltung in der Wohnzone erkennen und an die Baubewilligungsbehörde melden noch ist es Sache der Baubewilligungsbehörde, die allfällige Aufnahme, den Betrieb oder die Erweiterung eines Gewerbes der Steuerbehörde zu melden (E. 4.6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BÖSER GLAUBEN GUTER GLAUBE HUNDEZUCHT VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3