Public Procurement Variant Bid Submission Without Base Offer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the permissibility of submitting a variant bid without a corresponding base offer in a public procurement process. The court reasoned that bidders are generally free to submit a variant unless objectively justified restrictions are specified in the tender documents; consequently, a variant submitted without a base offer does not automatically lead to exclusion. However, if the variant alone is rejected, the bidder effectively has no offer remaining for evaluation. In this specific instance, the court found that the tendering authority failed to demonstrate objective reasons for excluding variants, and the appellant's failure to explicitly address the base offer, instead submitting only one price referencing a technical report, allowed the authority to reasonably interpret the submission as a single offer covering the entire project, meaning the authority did not exceed its discretion in its assessment. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Zulässigkeit von Varianten; Erfordernis eines Grundangebots. Den Anbietenden steht es gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis grundsätzlich frei, eine Variante einzureichen. Ihre Zulässigkeit darf nur eingeschränkt werden, wenn dies sachlich begründet wird – etwa in den Ausschreibungsunterlagen. Eine Variante ohne gleichzeitiges Grundangebot führt nicht generell zum Ausschluss der Anbieterin aus dem Verfahren. Bei Ablehnung der Variante – die in weitem Rahmen im Ermessen der Vergabebehörde liegt – verbleibt dann aber kein Angebot des betreffenden Anbieters, das in die Auswertung einbezogen werden kann (E. 3.1). Zumal von der Beschwerdegegnerin keine sachlichen Gründe für den Ausschluss von Varianten dargetan wurden bzw. werden, lässt sich der Ausschluss der (gesamten) Offerte der Beschwerdeführerin nicht auf – die ohnehin widersprüchliche – Ziff. 17 des Angebotsdokuments stützen (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen ihrer Offerte zum Grundangebot nicht ausdrücklich geäussert und hat im Zusammenhang damit, dass sie – unter Verweis auf ihren technischen Bericht – nur einen einzigen Preis offerierte, die Lesart der Beschwerdegegnerin zumindest in Kauf genommen. Die Beschwerdegegnerin überschritt ihren Ermessensspielraum nicht, indem sie davon ausging, dass nur ein einziges (Varianten-)Angebot eingereicht wurde und sich der Wille der Beschwerdeführerin zu einer "gemeinsame[n] Projektrealisierung" auf dieses Angebot beschränkte (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the legal norm cited in the 'Rechtsnormen' section immediately preceding the dispositive orders, indicating its role in the decision's basis.
This provision governs court costs and is cited in the final order regarding the allocation of costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00577
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00577 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zulässigkeit von Varianten; Erfordernis eines Grundangebots. Den Anbietenden steht es gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis grundsätzlich frei, eine Variante einzureichen. Ihre Zulässigkeit darf nur eingeschränkt werden, wenn dies sachlich begründet wird – etwa in den Ausschreibungsunterlagen.
Eine Variante ohne gleichzeitiges Grundangebot führt nicht generell zum Ausschluss der Anbieterin aus dem Verfahren. Bei Ablehnung der Variante – die in weitem Rahmen im Ermessen der Vergabebehörde liegt – verbleibt dann aber kein Angebot des betreffenden Anbieters, das in die Auswertung einbezogen werden kann (E. 3.1). Zumal von der Beschwerdegegnerin keine sachlichen Gründe für den Ausschluss von Varianten dargetan wurden bzw. werden, lässt sich der Ausschluss der (gesamten) Offerte der Beschwerdeführerin nicht auf – die ohnehin widersprüchliche – Ziff. 17 des Angebotsdokuments stützen (E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen ihrer Offerte zum Grundangebot nicht ausdrücklich geäussert und hat im Zusammenhang damit, dass sie – unter Verweis auf ihren technischen Bericht – nur einen einzigen Preis offerierte, die Lesart der Beschwerdegegnerin zumindest in Kauf genommen. Die Beschwerdegegnerin überschritt ihren Ermessensspielraum nicht, indem sie davon ausging, dass nur ein einziges (Varianten-)Angebot eingereicht wurde und sich der Wille der Beschwerdeführerin zu einer "gemeinsame[n] Projektrealisierung" auf dieses Angebot beschränkte (E. 3.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS ERMESSEN GRUNDANGEBOT SUBMISSIONSRECHT VARIANTENANGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3