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VB.2022.00574 • VG ZH VB.2022.00574 KI-generiert

Revocation of EU/EFTA Residence Permit for Failure to Prove Employment and Cooperation

Geschäftsnummer VB.2022.00574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of an individual's EU/EFTA residence permit because the appellant failed to provide proof of current gainful employment, thereby losing her employee status and failing her duty to cooperate regarding self-sufficiency. The court further reasoned that the appellant did not submit evidence to support a claim for residence based on cohabitation, precluding any right to remain under Article 8 EMRK, and determined that revocation was proportionate and that granting a new permit due to insufficient integration was unwarranted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Beschwerdeführerin war nur wenige Monate in der Schweiz erwerbstätig. Sie macht geltend, dass sie demnächst wieder für ihren ehemaligen Arbeitgeber (der Geschäftsführer ist ihr Lebenspartner) tätig sein werde und mit ihrem Lebenspartner zusammenwohne.] Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis, dass sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht erbracht. Sie hat den Status als Arbeitnehmerin damit verloren. Sie ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb nicht überprüft werden kann, ob sie für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen kann. Sie hat auch keinen Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung keinerlei Belege für einen Anspruch gestützt auf das Konkubinat eingereicht. Sie kann daher auch aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 4.4). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig (E. 4.5). Aufgrund der mangelnden Integration fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (E. 4.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Verbleiberecht Beweislosigkeit Aufenthaltsbewilligung Arbeitnehmerstatus Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
Sie kann daher auch aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00574

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00574 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Beschwerdeführerin war nur wenige Monate in der Schweiz erwerbstätig. Sie macht geltend, dass sie demnächst wieder für ihren ehemaligen Arbeitgeber (der Geschäftsführer ist ihr Lebenspartner) tätig sein werde und mit ihrem Lebenspartner zusammenwohne.] Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis, dass sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht erbracht.

Sie hat den Status als Arbeitnehmerin damit verloren. Sie ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb nicht überprüft werden kann, ob sie für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen kann. Sie hat auch keinen Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung keinerlei Belege für einen Anspruch gestützt auf das Konkubinat eingereicht. Sie kann daher auch aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 4.4). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig (E. 4.5).

Aufgrund der mangelnden Integration fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (E. 4.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3