Retiree Denied Additional Bonus Payments on Uninvoiced Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court was asked to determine if an individual was entitled to additional payments from a bonus pool after retiring. The individual had already received a significant payment from the pool for the first half of 2019. The court found that the regulations governing the bonus pool, which were based on invoiced or collected fees, did not provide for additional payments for services that had not yet been invoiced or collected. Therefore, the individual's claim for further payments was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAuszahlung von Leistungsprämien | [Dauer des Anspruchs auf Zahlungen aus dem Honorarpool nach Altersrücktritt: Dem Beschwerdeführer wurde für das erste Halbjahr 2019 ein Betrag von über Fr. 200'000.- aus dem Honorarpool der Klinik ausbezahlt. Im vorliegenden Verfahren macht er einen Anspruch auf zusätzliche Auszahlungen daraus geltend. Streitig ist die Bestimmung der Höhe des Honorarpools zu einem bestimmten Zeitpunkt, konkret zum Zeitpunkt des Altersrücktritts des Beschwerdeführers.] Die Bezüge aus dem Honorarpool richteten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (ZHG; aufgehoben per 1.1.23). Das von der Spitaldirektion dazu erlassene Vollzugsreglement und das Poolreglement der Klinik sind als vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren (E. 2). Die Verwaltungsverordnungen der Beschwerdegegnerin waren auf die Verteilung von Poolgeldern zugeschnitten, die auf den fakturierten bzw. vereinnahmten Honoraren beruhten. Dem Beschwerdeführer kommt kein zusätzlicher Auszahlungsanspruch für Leistungen zu, die noch nicht fakturiert bzw. vereinnahmt wurden (zum Ganzen E. 3). Auch aus den Honoraren aus den Transplantationserträgen stehen dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Zahlungen zu (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00573
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00573 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auszahlung von Leistungsprämien · [Dauer des Anspruchs auf Zahlungen aus dem Honorarpool nach Altersrücktritt: Dem Beschwerdeführer wurde für das erste Halbjahr 2019 ein Betrag von über Fr. 200'000.- aus dem Honorarpool der Klinik ausbezahlt. Im vorliegenden Verfahren macht er einen Anspruch auf zusätzliche Auszahlungen daraus geltend.
Streitig ist die Bestimmung der Höhe des Honorarpools zu einem bestimmten Zeitpunkt, konkret zum Zeitpunkt des Altersrücktritts des Beschwerdeführers.] Die Bezüge aus dem Honorarpool richteten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (ZHG; aufgehoben per 1.1.23). Das von der Spitaldirektion dazu erlassene Vollzugsreglement und das Poolreglement der Klinik sind als vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren (E. 2). Die Verwaltungsverordnungen der Beschwerdegegnerin waren auf die Verteilung von Poolgeldern zugeschnitten, die auf den fakturierten bzw. vereinnahmten Honoraren beruhten.
Dem Beschwerdeführer kommt kein zusätzlicher Auszahlungsanspruch für Leistungen zu, die noch nicht fakturiert bzw. vereinnahmt wurden (zum Ganzen E. 3). Auch aus den Honoraren aus den Transplantationserträgen stehen dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Zahlungen zu (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · HONORAR HONORARANTEIL HONORAREINNAHMEN HONORARPOOL VERWALTUNGSVERORDNUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3