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VB.2022.00572 • VG ZH VB.2022.00572 KI-generiert

Appeal Regarding Final Settlement of Economic Assistance Entitlements and Obligations

Geschäftsnummer VB.2022.00572
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning the final settlement of entitlements and obligations related to ongoing economic assistance, specifically challenging the municipality's calculated balance of CHF 2,357.75 due to the authority. The court largely dismissed the appeal regarding integration allowances and income deductions because these issues were not timely raised in the preceding reassessment procedure, limiting the scope of review; however, the court partially upheld the appellant's objection concerning the double deduction of withholding tax, ultimately reducing the final settlement balance by CHF 1,054.10 due to identified calculation errors related to withholding tax and another unspecified adjustment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Streitgegenstand ist die Schlussabrechnung der Guthaben und Verpflichtungen aus der laufenden wirtschaftlichen Hilfe unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter – namentlich von Sozialversicherungen –, nicht hingegen eine Rückerstattung geleisteter wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von §§ 26 ff. Diese weist gemäss der Gemeinde einen Saldo von Fr. 2'357.75 zu ihren Gunsten aus (E.2.4). Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Positionen, welche zu einer tieferen Verpflichtung führen würden (E. 2.2, E. 2.5). Indes waren mangels entsprechender rechtzeitig gestellter Anträge im Neubeurteilungsverfahren weder die in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht geltend gemachten Einkommensfreibeträge noch die Integrationszulagen Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens, gilt doch in diesem (mit Einschränkungen) die Dispositionsmaxime. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt und bereits die Vorinstanz hätte auf die Anträge in Bezug auf die Integrationszulagen nicht eintreten dürfen, wie dies auch ihren Erwägungen entsprochen hätte. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die Integrationszulagen abzuweisen. Betreffend die Einkommensfreibeträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2.6). Vor Verwaltungsgericht beschränkt sich der Streitgegenstand nunmehr auf die korrekte Abrechnung der Quellensteuern (E. 2.8). Bei unterstützten Personen, welche ein quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Ob es damit seine Richtigkeit hat, kann mangels entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin, welche nicht die einmalige, sondern nur die doppelte Berücksichtigung der Quellensteuer beanstandete, offenbleiben (E. 3.1). Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die Quellensteuer zu Unrecht «doppelt» abgezogen habe, ist begründet: In einem Monat überwies sie deswegen einen Betrag von Fr. 335.60zu wenig an die Beschwerdeführerin (E. 3.3), einen identischen Betrag überwies sie allerdings in einem anderen Monat auch zu viel (E. 3.6). Während eines weiteren Zeitraums wurden im Zusammenhang mit den Quellensteuern Fr. 626.15 zu wenig an die Beschwerdeführerin überwiesen (E. 3.5). Schliesslich reduziert sich der Saldo der Schlussabrechnung wegen einer sonstigen Position um weitere Fr. 677.50 (E. 2.7). Ausgewiesen ist insgesamt ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'054.10 (E. 3.9, E. 3.10). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung im Sinne der Erwägungen soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Amtshilfe in Steuersachen Berichtigung des Vorsteuerabzugs Quellensteuer Fürsorgegemeinde Steuerrevision Anspruch auf Sozialhilfe
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00572

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Streitgegenstand ist die Schlussabrechnung der Guthaben und Verpflichtungen aus der laufenden wirtschaftlichen Hilfe unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter – namentlich von Sozialversicherungen –, nicht hingegen eine Rückerstattung geleisteter wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von §§ 26 ff.

Diese weist gemäss der Gemeinde einen Saldo von Fr. 2'357.75 zu ihren Gunsten aus (E.2.4). Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Positionen, welche zu einer tieferen Verpflichtung führen würden (E. 2.2, E. 2.5). Indes waren mangels entsprechender rechtzeitig gestellter Anträge im Neubeurteilungsverfahren weder die in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht geltend gemachten Einkommensfreibeträge noch die Integrationszulagen Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens, gilt doch in diesem (mit Einschränkungen) die Dispositionsmaxime. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt und bereits die Vorinstanz hätte auf die Anträge in Bezug auf die Integrationszulagen nicht eintreten dürfen, wie dies auch ihren Erwägungen entsprochen hätte.

Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die Integrationszulagen abzuweisen. Betreffend die Einkommensfreibeträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2.6). Vor Verwaltungsgericht beschränkt sich der Streitgegenstand nunmehr auf die korrekte Abrechnung der Quellensteuern (E. 2.8). Bei unterstützten Personen, welche ein quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Ob es damit seine Richtigkeit hat, kann mangels entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin, welche nicht die einmalige, sondern nur die doppelte Berücksichtigung der Quellensteuer beanstandete, offenbleiben (E. 3.1).

Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die Quellensteuer zu Unrecht «doppelt» abgezogen habe, ist begründet: In einem Monat überwies sie deswegen einen Betrag von Fr. 335.60 zu wenig an die Beschwerdeführerin (E. 3.3), einen identischen Betrag überwies sie allerdings in einem anderen Monat auch zu viel (E. 3.6). Während eines weiteren Zeitraums wurden im Zusammenhang mit den Quellensteuern Fr. 626.15 zu wenig an die Beschwerdeführerin überwiesen (E. 3.5). Schliesslich reduziert sich der Saldo der Schlussabrechnung wegen einer sonstigen Position um weitere Fr. 677.50 (E. 2.7).

Ausgewiesen ist insgesamt ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'054.10 (E. 3.9, E. 3.10). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung im Sinne der Erwägungen soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · NEUBEURTEILUNG QUELLENSTEUER SCHLUSSABRECHNUNG STREITGEGENSTAND TEILRECHTSKRAFT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art./§ 170 Abs. I lit. c GG Art./§ 171 Abs. I GG Art./§ 171 Abs. III GG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3