Protection Against Violence Act Protective Measures Costs Imposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court judge did not proceed with an application to extend protective measures under the Protection Against Violence Act because the requisite police order was missing, but subsequently imposed costs on the affected person. The reviewing court held that the current version of the Protection Against Violence Act, in effect since July 1, 2020, generally does not provide for imposing costs on the endangered person in judicial proceedings regarding protective measures, aligning the costs with those in civil proceedings, even when an application for extension is not pursued. Absent evidence of malicious or frivolous conduct, the court ruled that costs should adhere to the polluter-pays principle, thus ordering the lower court to bear the costs of the appeal proceedings and compensate the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) GS220148 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). [Der Haftrichter trat mangels Beilage der polizeilichen Verfügung auf das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Diese ficht mit Beschwerde einzig die Kostenauflage an.] § 12 Abs. 1 GSG, welcher am 1. Juli 2020 in Kraft trat, soll die Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellen, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen nach Art. 28b und Art. 28c ZGB zur Anwendung kommen (E. 2.1). Das Gewaltschutzgesetz sieht in der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor – auch dann nicht, wenn auf deren Verlängerungsgesuch nicht einzutreten ist. Mangels Hinweisen auf eine bös- oder mutwillige Prozessführung wäre vorliegend sodann auch eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO nicht infrage gekommen (E. 2.2). Gestützt auf das Verursacherprinzip hat die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die Beschwerdeführerin für dieses zu entschädigen (E. 3.2). Gutheissung; die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the cost consequences in protection measures proceedings under the Protection against Violence Act, which is the core subject of the appeal regarding cost imposition.
This provision (analogous application mentioned in the reasoning) relates to cost imposition in cases of malicious or willful litigation, which the court explicitly considered not to apply here.
This procedural rule governs the allocation of costs in the appeal process, leading to the imposition of costs on the lower court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00571
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00571 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) GS220148 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). [Der Haftrichter trat mangels Beilage der polizeilichen Verfügung auf das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Diese ficht mit Beschwerde einzig die Kostenauflage an.] § 12 Abs. 1 GSG, welcher am 1.
Juli 2020 in Kraft trat, soll die Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellen, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen nach Art. 28b und Art. 28c ZGB zur Anwendung kommen (E. 2.1). Das Gewaltschutzgesetz sieht in der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor – auch dann nicht, wenn auf deren Verlängerungsgesuch nicht einzutreten ist.
Mangels Hinweisen auf eine bös- oder mutwillige Prozessführung wäre vorliegend sodann auch eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO nicht infrage gekommen (E. 2.2). Gestützt auf das Verursacherprinzip hat die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die Beschwerdeführerin für dieses zu entschädigen (E. 3.2). Gutheissung; die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen. · --- · Stichworte: · KOSTENAUFLAGE KOSTENLOSES VERFAHREN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:
· Art. 12 Abs. I GSG Art. 28b ZGB Art. 28c ZGB § 114 lit. f ZPO § 115 Abs. I ZPO § 115 Abs. II ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3