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VB.2022.00570 • VG ZH VB.2022.00570 KI-generiert

Cost Appeal: Building Permit and Withdrawn Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00570
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a cost appeal regarding a building permit. The court ruled that when a party withdraws their appeal, they generally bear the costs, regardless of the merits of their case. The court found that the imposed conditions for the planned photovoltaic system were sufficiently detailed and concrete to indicate that the project would be compliant with building law and eligible for a permit. The court concluded that the appeal was withdrawn not solely due to late submission of revised plans, as argued by the appellant, but because one of the proposed variations, despite falling short of the imposed conditions, was still deemed acceptable. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Kostenbeschwerde) | Kostenbeschwerde (betreffend Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Rekurses). Im Fall einer Gegenstandslosigkeit zufolge - wie hier - eines Rückzugs im streitigen Verfahren hat grundsätzlich diejenige Partei, welche Abstand erklärt bzw. ihre Begehren zurückzieht, nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (E. 3.1). Die vorliegend von der Baudirektion in einer Gesamtverfügung statuierten Auflagen erwiesen sich als sehr detailliert und konkret, sodass abzusehen war, dass sich die streitgegenständliche geplante Photovoltaikanlage (auf einem Gebäude im Perimeter des ISOS und des KOBI) mit Blick auf diese Nebenbestimmungen als baurechtskonform bzw. bewilligungsfähig darstellen werde (E. 3.2). Dass der Rekurs denn auch nicht, wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, erst aufgrund der - aus seiner Sicht in Verletzung der Mitwirkungspflicht der Bauherrin verspätet eingereichten - revidierten Pläne habe zurückgezogen werden können, zeigt sich daran, dass eine der beiden unterbreiteten Varianten hinter den statuierten Auflagen zurückblieb, ungeachtet dessen aber als ausreichend befunden werden konnte und wurde (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Planungskosten Überschreitung der Gebäudehöhe Förderung von Baumaßnahmen Rückzug des Rechtsbegehrens Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

This provision is cited as the legal norm related to the case, which concerns a cost appeal regarding the irrelevance of the appeal and the principle of the losing party bearing costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00570

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00570 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Kostenbeschwerde) · Kostenbeschwerde (betreffend Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Rekurses). Im Fall einer Gegenstandslosigkeit zufolge - wie hier - eines Rückzugs im streitigen Verfahren hat grundsätzlich diejenige Partei, welche Abstand erklärt bzw. ihre Begehren zurückzieht, nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (E. 3.1).

Die vorliegend von der Baudirektion in einer Gesamtverfügung statuierten Auflagen erwiesen sich als sehr detailliert und konkret, sodass abzusehen war, dass sich die streitgegenständliche geplante Photovoltaikanlage (auf einem Gebäude im Perimeter des ISOS und des KOBI) mit Blick auf diese Nebenbestimmungen als baurechtskonform bzw. bewilligungsfähig darstellen werde (E. 3.2). Dass der Rekurs denn auch nicht, wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, erst aufgrund der - aus seiner Sicht in Verletzung der Mitwirkungspflicht der Bauherrin verspätet eingereichten - revidierten Pläne habe zurückgezogen werden können, zeigt sich daran, dass eine der beiden unterbreiteten Varianten hinter den statuierten Auflagen zurückblieb, ungeachtet dessen aber als ausreichend befunden werden konnte und wurde (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTENBESCHWERDE PHOTOVOLTAIKANLAGE RÜCKZUG UNTERLIEGERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4