Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00569 • VG ZH VB.2022.00569 KI-generiert

Community Service Eligibility for Foreign Nationals Without Immediate Residence Rights

Geschäftsnummer VB.2022.00569
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against the denial of serving a sentence through community service (gemeinnützige Arbeit) instead of standard imprisonment, where the denial was based on the appellant's lack of residency rights, and the court reasoned that the relevant federal statute does not require a residence permit for community service under specific conditions. The court found that for foreign nationals without immediate right of residence, community service should be granted if other requirements are met, provided they have resided in the jurisdiction for some time and forced repatriation is not imminent, thus ruling that cantonal guidelines imposing a residency requirement as an additional prerequisite for community service under the relevant statute are contrary to federal law, leading to a partial granting of the appeal and a remand for re-decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorladung in den Strafvollzug (gemeinnützige Arbeit) | Vorladung in den Strafvollzug: Gemeinnützige Arbeit. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Rekurs gegen die Vorladung in den Strafvollzug um dessen Gewährung in Form der gemeinnützigen Arbeit (GA) anstelle des Normalvollzugs. Die Vorinstanzen begründeten deren Verweigerung mit dem fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Gesetzliche Regelung der GA (E. 4.1-2) und bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3). Lehrmeinungen und Rechtsprechung zum Vollzug in Form der GA und der Voraussetzung des Anwesenheitsrechts (E. 4.4). Auslegung von Art. 79a StGB, wonach das Vorhandensein einer Aufenthaltsbewilligung nicht Voraussetzung der GA ist (E. 4.5). Im Hinblick auf die Besonderheiten der Vollzugsform der GA ist zu beachten, dass bei einer ausländischen Person ohne Anwesenheitsrecht einerseits ein bereits längerer Aufenthalt in der Schweiz vorauszusetzen ist und andererseits davon ausgegangen werden können muss, dass sich die Person trotz rechtskräftiger Wegweisung auch in absehbarer Zukunft in der Schweiz aufhalten wird bzw. eine zwangsweise Rückführung (Ausschaffung) auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist. Diesen Personen ist somit auf Gesuch der Strafvollzug in der Form der GA zu gewähren, wenn sie die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Offengelassen, ob dies auch nach einer rechtskräftigen Landesverweisung gilt (E. 4.5.3). Soweit die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen ein Aufenthaltsrecht als zusätzliche Voraussetzung für den Vollzug in der Form der GA nach Art. 79a StGB festlegen, sind sie bundesrechtswidrig (E. 4.9). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur weiteren Behandlung und Neuentscheid im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige sachliche Unzuständigkeit Gefängnisstrafe Rückkehrbeihilfe ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79a StGB

This article, governing the execution of community service (GA) as a form of detention, is the substantive basis for the court's decision regarding the granting of community service.

Art. 79a Abs. I StGB

Cited as part of the legal basis concerning the execution of community service.

Art. 79a Abs. IV StGB

Cited as part of the legal basis concerning the execution of community service.

§ 31 StJVG

Cited in the context of provisions relevant to the case, likely concerning cantonal jurisdiction or procedure.

§ 31 Abs. I lit. a StJVG

Cited in the context of provisions relevant to the case.

Art. 372 Abs. I StGB

Cited in the context of provisions relevant to the case, likely concerning the appeal/complaint procedure against decisions in detention execution.

§ 38 Abs. II JVV

Cited in the context of provisions relevant to the case, likely concerning cantonal regulations on detention execution.

§ 439 Abs. II StPO

Cited as a procedural provision relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00569

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00569 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug (gemeinnützige Arbeit) · Vorladung in den Strafvollzug: Gemeinnützige Arbeit. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Rekurs gegen die Vorladung in den Strafvollzug um dessen Gewährung in Form der gemeinnützigen Arbeit (GA) anstelle des Normalvollzugs.

Die Vorinstanzen begründeten deren Verweigerung mit dem fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Gesetzliche Regelung der GA (E. 4.1-2) und bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3). Lehrmeinungen und Rechtsprechung zum Vollzug in Form der GA und der Voraussetzung des Anwesenheitsrechts (E. 4.4). Auslegung von Art. 79a StGB, wonach das Vorhandensein einer Aufenthaltsbewilligung nicht Voraussetzung der GA ist (E. 4.5). Im Hinblick auf die Besonderheiten der Vollzugsform der GA ist zu beachten, dass bei einer ausländischen Person ohne Anwesenheitsrecht einerseits ein bereits längerer Aufenthalt in der Schweiz vorauszusetzen ist und andererseits davon ausgegangen werden können muss, dass sich die Person trotz rechtskräftiger Wegweisung auch in absehbarer Zukunft in der Schweiz aufhalten wird bzw. eine zwangsweise Rückführung (Ausschaffung) auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.

Diesen Personen ist somit auf Gesuch der Strafvollzug in der Form der GA zu gewähren, wenn sie die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Offengelassen, ob dies auch nach einer rechtskräftigen Landesverweisung gilt (E. 4.5.3). Soweit die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen ein Aufenthaltsrecht als zusätzliche Voraussetzung für den Vollzug in der Form der GA nach Art. 79a StGB festlegen, sind sie bundesrechtswidrig (E. 4.9). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur weiteren Behandlung und Neuentscheid im Sinn der Erwägungen.

Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFENTHALTSANSPRUCH BUNDESRECHTSKONFORMITÄT GEMEINNÜTZIGE ARBEIT KONKORDAT LANDESVERWEISUNG STRAFVOLLZUG VOLLZUGSFORM · Rechtsnormen: · § 38 Abs. II JVV Art. 79a StGB Art. 79a Abs. I StGB Art. 79a Abs. IV StGB Art. 372 Abs. I StGB § 31 StJVG § 31 Abs. I lit. a StJVG § 439 Abs. II StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2