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VB.2022.00568 • VG ZH VB.2022.00568 KI-generiert

Building Permit Denied for Undeveloped Property Lacking Water Easement

Geschäftsnummer VB.2022.00568
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A building permit was granted for a multi-family house, but the court overturned it because the property was not sufficiently developed. Specifically, while access and road safety were adequate, a legally registered easement for water supply was missing. The court reasoned that a property must be fully developed, including adequate access and utilities, before construction can begin, and that this lack of a water supply easement was a significant deficiency that could not be remedied by imposing a condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mehrfamilienhaus Bauten und Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist. Baureif ist ein Grundstück, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Unter dem Titel der Erschliessung ist verlangt, dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, ausreichend mit Wasser und Energie versorgt werden kann und die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewährleistet ist (E. 3). Die genügende Zugänglichkeit respektive die Verkehrssicherheit ist gewahrt und die Zufahrt ist für den bestimmungsgemässen Gebrauch rechtlich gesichert (E. 4 f.). Demgegenüber fehlt jedoch ein im Grundbuch eingetragenes Leitungsrecht für die Wasserversorgung. Da der Erschliessungsmangel nicht untergeordneter Natur ist, fällt eine Behebung mittels Auflage ausser Betracht (E. 6). Die Baubewilligung ist aufzuheben (E. 7.1). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baurechtsdienstbarkeit Zufahrtsstrasse Baubewilligungspflicht Wasserversorgung nicht bewilligtes Gebäude Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 233 Abs. I PBG

This provision is cited as the basis for the court's decision regarding the baureife (buildability) of the property, specifically concerning its accessibility and infrastructure requirements.

§ 234 PBG

This provision is cited in relation to the definition of 'erschlossen' (serviced/connected) and the requirements for water supply, which was a key factor in the decision.

§ 236 Abs. I PBG

This provision is referenced in the context of the legal security of the access road, which was considered in the overall assessment of the property's buildability.

§ 237 PBG

This provision is mentioned concerning the requirement for a registered right of way for the water supply, which was found to be lacking.

§ 321 Abs. I PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's order to revoke the building permit.

Art. 3 VErV

This provision is referenced in conjunction with the requirement for services, specifically water supply, as part of the property's buildability.

Art. 4 VErV

This provision is cited in relation to the legal requirements for infrastructure connections, including water supply, for building permits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00568

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00568 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mehrfamilienhaus Bauten und Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist. Baureif ist ein Grundstück, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird.

Unter dem Titel der Erschliessung ist verlangt, dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, ausreichend mit Wasser und Energie versorgt werden kann und die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewährleistet ist (E. 3). Die genügende Zugänglichkeit respektive die Verkehrssicherheit ist gewahrt und die Zufahrt ist für den bestimmungsgemässen Gebrauch rechtlich gesichert (E. 4 f.). Demgegenüber fehlt jedoch ein im Grundbuch eingetragenes Leitungsrecht für die Wasserversorgung.

Da der Erschliessungsmangel nicht untergeordneter Natur ist, fällt eine Behebung mittels Auflage ausser Betracht (E. 6). Die Baubewilligung ist aufzuheben (E. 7.1). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUREIFE DIENSTBARKEIT ERSCHLIESSUNG WASSERLEITUNG · Rechtsnormen: · § 233 Abs. I PBG § 234 PBG § 236 Abs. I PBG § 237 PBG § 321 Abs. I PBG Art. 3 VErV Art. 4 VErV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3