Appellant's Failure to Justify Appeal Leads to Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not enter a decision on the appeal because the appellant failed to provide a sufficient justification for their appeal, which is a requirement for the validity of such a filing. After being asked to correct this deficiency, the appellant did not submit an adequately improved appeal, leading to the dismissal of their case.
Legislator-Regeste
AmtlichVersetzung | [Begründungsmangel] Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind eigentliche Gültigkeitserfordernisse, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (E. 2.1). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 genügt den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VRG nicht. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert. Nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichend verbesserte Beschwerdeschrift einreichte, ist auf sein Rechtsmittel androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.3 f.). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered into because the submission did not meet the requirements of § 54 para. 1 VRG regarding the request and its justification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00567
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung · [Begründungsmangel] Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind eigentliche Gültigkeitserfordernisse, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (E. 2.1).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 genügt den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VRG nicht. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert. Nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichend verbesserte Beschwerdeschrift einreichte, ist auf sein Rechtsmittel androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.3 f.). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSMANGEL GÜLTIGKEITSERFORDERNIS NICHTEINTRETEN · Rechtsnormen: · § 54 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5