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VB.2022.00567 • VG ZH VB.2022.00567 KI-generiert

Appellant's Failure to Justify Appeal Leads to Dismissal

Geschäftsnummer VB.2022.00567
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not enter a decision on the appeal because the appellant failed to provide a sufficient justification for their appeal, which is a requirement for the validity of such a filing. After being asked to correct this deficiency, the appellant did not submit an adequately improved appeal, leading to the dismissal of their case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung | [Begründungsmangel] Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind eigentliche Gültigkeitserfordernisse, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (E. 2.1). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 genügt den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VRG nicht. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert. Nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichend verbesserte Beschwerdeschrift einreichte, ist auf sein Rechtsmittel androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.3 f.). Nichteintreten.

Schlagwörter

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formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde Gültigkeitserfordernis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 54 Abs. 1 VRG

The appeal was not entered into because the submission did not meet the requirements of § 54 para. 1 VRG regarding the request and its justification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00567

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung · [Begründungsmangel] Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind eigentliche Gültigkeitserfordernisse, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (E. 2.1).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 genügt den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VRG nicht. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert. Nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichend verbesserte Beschwerdeschrift einreichte, ist auf sein Rechtsmittel androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.3 f.). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSMANGEL GÜLTIGKEITSERFORDERNIS NICHTEINTRETEN · Rechtsnormen: · § 54 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5