Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00563 • VG ZH VB.2022.00563 KI-generiert

Foreign National Residency Expiration Due to Absence

Geschäftsnummer VB.2022.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision that a foreign national's permanent residency permit had expired because she had moved her center of life primarily to her home country, where her children resided, and her subsequent returns to the jurisdiction were merely temporary visits, failing to interrupt the statutory six-month period for retaining residency status. Furthermore, the court reasoned that denying a new residence permit did not violate the right to private life, confirming that the prior denial of residence or settlement permits by lower authorities was not unlawful and that the proceedings did not necessitate mandatory legal representation at the first instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung einer irakischen Staatsangehörigen, die ihren Lebensmittelpunkt in den Irak verlegt hatte und nur für vorübergehende Besuche in die Schweiz zurückkehrte] Die Beschwerdeführerin hielt sich in den letzten Jahren mehrheitlich im Irak auf. Nachdem sie Ende Februar 2019 aus ihrer Wohnung ausgezogen war, verfügte sie in der Schweiz bis mindestens Januar 2020 über keine Wohnung mehr. Ihr Lebensmittelpunkt lag während dieser Zeit im Irak, wo auch ihre Töchter leben. Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz waren bloss vorübergehend und unterbrachen den Lauf der sechsmonatigen Frist nicht. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung erloschen (E. 3). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin verletzt das Recht auf Privatleben nicht (E. 4). Der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 5-8). Keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren (E. 9). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige Dienstrechtliche Stellungen ausländischer Entscheid Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

This article is cited in the keywords/legal norms section, indicating it relates to the substance of the decision concerning the lapse of the settlement permit.

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG

This article is cited in the keywords/legal norms section, indicating it relates to the substance of the decision concerning the lapse of the settlement permit.

Art. 34 Abs. 3 AIG

This article is cited in the keywords/legal norms section, indicating it relates to the substance of the decision concerning the lapse of the settlement permit.

Art. 61 Abs. 2 AIG

This article is cited in the keywords/legal norms section, indicating it relates to the substance of the decision concerning the lapse of the settlement permit.

Art. 8 EMRK

This article concerning the right to private life is cited in the keywords/legal norms section in relation to the decision.

Art. 79 Abs. 1 VZAE

This article is cited in the keywords/legal norms section, indicating it relates to the substance of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00563

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.01.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Erteilung der Aufenthaltsbewilligung · [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung einer irakischen Staatsangehörigen, die ihren Lebensmittelpunkt in den Irak verlegt hatte und nur für vorübergehende Besuche in die Schweiz zurückkehrte] Die Beschwerdeführerin hielt sich in den letzten Jahren mehrheitlich im Irak auf.

Nachdem sie Ende Februar 2019 aus ihrer Wohnung ausgezogen war, verfügte sie in der Schweiz bis mindestens Januar 2020 über keine Wohnung mehr. Ihr Lebensmittelpunkt lag während dieser Zeit im Irak, wo auch ihre Töchter leben. Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz waren bloss vorübergehend und unterbrachen den Lauf der sechsmonatigen Frist nicht. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung erloschen (E. 3). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin verletzt das Recht auf Privatleben nicht (E. 4).

Der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 5-8). Keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren (E. 9). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLANDSAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG LEBENSMITTELPUNKT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Art. 34 Abs. 3 AIG Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK Art. 79 Abs. 1 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3