Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00562 • VG ZH VB.2022.00562 KI-generiert

Appeal Prematurity in Zoning Dispute Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00562
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case where the lower court refused to admit an appeal against a municipality's approval of a private development plan because the required final approval decision from the building authority had not yet been issued, deeming the appeal premature. The appealing party focused their challenge exclusively on the lower court's *obiter dictum* regarding their potential standing to appeal once the final decision was made, ignoring the procedural flaw of appealing the preliminary decision. The court upheld the lower court's decision not to proceed with the appeal, reasoning that the submission met formal requirements but was substantively flawed, and since the appellant failed to address the critical issue of the non-existent final approval decision being the prerequisite for appeal, the court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

privater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan. [Die Vorinstanz trat auf den - verfrühten - Rekurs gegen den Zustimmungsbeschluss des Beschwerdegegners zum privaten Gestaltungsplan mangels Vorliegens des Genehmigungsentscheids der Baudirektion nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie gemäss dem Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner, da sowohl im angefochtenen Beschluss bzw. in der dortigen Rechtsmittelbelehrung als auch in der Publikation im Amtsblatt jeder Hinweis darauf fehlte, dass der genehmigungsbedürftige kommunale Zustimmungsbeschluss erst zusammen mit dem (noch einzuholenden und zusammen mit dem kommunalen Zustimmungsakt [erneut] zu publizierenden) Genehmigungsentscheid der Baudirektion rekursweise angefochten werden kann.] Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die Beschwerdeschrift erfüllt die formellen Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG. Auch wenn sich die Begründung als untauglich erweist bzw. die Beschwerde als in der Sache unbegründet erscheinen lässt, musste den Beschwerdeführenden deshalb seitens des Verwaltungsgerichts keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (E. 3.1). Auf die Problematik des fehlenden bzw. unzulässigen Anfechtungsobjekts, welches zur Folge hatte, dass auf den Rekurs nicht einzutreten war, gehen die Beschwerdeführenden nicht ein. Vielmehr bemängeln sie ausschliesslich die im Sinn eines obiter dictums erfolgten Erwägungen der Vorinstanz zur Frage ihrer allfälligen Rekurslegitimation nach dem Vorliegen des Genehmigungsentscheids der Baudirektion, welche für den Ausgang des Rekursverfahrens jedoch nicht von Bedeutung waren (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Nutzungsplan Vorentscheid Beschwerdelegitimation Verfahrensüberprüfung nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a PBG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, suggesting it was a basis for the court's ruling regarding the private development plan.

§ 89 Abs. II PBG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, suggesting it was a basis for the court's ruling regarding the appealability or procedure concerning the private development plan.

§ 89 Abs. I PBG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, suggesting it was a basis for the court's ruling.

§ 86 PBG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, suggesting it was a basis for the court's ruling.

§ 5 Abs. III PBG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, suggesting it was a basis for the court's ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00562

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00562 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · privater Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan. [Die Vorinstanz trat auf den - verfrühten - Rekurs gegen den Zustimmungsbeschluss des Beschwerdegegners zum privaten Gestaltungsplan mangels Vorliegens des Genehmigungsentscheids der Baudirektion nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie gemäss dem Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner, da sowohl im angefochtenen Beschluss bzw. in der dortigen Rechtsmittelbelehrung als auch in der Publikation im Amtsblatt jeder Hinweis darauf fehlte, dass der genehmigungsbedürftige kommunale Zustimmungsbeschluss erst zusammen mit dem (noch einzuholenden und zusammen mit dem kommunalen Zustimmungsakt [erneut] zu publizierenden) Genehmigungsentscheid der Baudirektion rekursweise angefochten werden kann.] Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1).

Die Beschwerdeschrift erfüllt die formellen Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG. Auch wenn sich die Begründung als untauglich erweist bzw. die Beschwerde als in der Sache unbegründet erscheinen lässt, musste den Beschwerdeführenden deshalb seitens des Verwaltungsgerichts keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (E. 3.1). Auf die Problematik des fehlenden bzw. unzulässigen Anfechtungsobjekts, welches zur Folge hatte, dass auf den Rekurs nicht einzutreten war, gehen die Beschwerdeführenden nicht ein. Vielmehr bemängeln sie ausschliesslich die im Sinn eines obiter dictums erfolgten Erwägungen der Vorinstanz zur Frage ihrer allfälligen Rekurslegitimation nach dem Vorliegen des Genehmigungsentscheids der Baudirektion, welche für den Ausgang des Rekursverfahrens jedoch nicht von Bedeutung waren (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GENEHMIGUNGSENTSCHEID PRIVATER GESTALTUNGSPLAN REKURSLEGITIMATION ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · § 5 Abs. III PBG § 86 PBG § 89 Abs. I PBG § 89 Abs. II PBG § 338a PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4