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VB.2022.00561 • VG ZH VB.2022.00561 KI-generiert

Res Judicata Blocks Ventilation Permit Re-litigation

Geschäftsnummer VB.2022.00561
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a previous decision to deny a building permit for a ventilation system, finding that the matter was res judicata and could not be re-litigated. The court reasoned that continuing to operate the non-compliant ventilation system would harm public and private interests, while the applicant's interest in having the system approved in its original form was minimal, especially since the building could be adequately ventilated through existing windows.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Pflicht zur Einreichung von Abänderungsplänen; Rechtskraft; vorsorgliche Betriebseinstellung einer Lüftung. Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführenden, dass die Komfortlüftung im ursprünglich erstellten Rahmen zu bewilligen sei, nicht eintrat. Diesbezüglich handelt es sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache, die abgesehen von besonderen – hier nicht geltend gemachten bzw. ersichtlichen – Umständen nicht erneut zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann (E. 4.2). Ein Weiterbetrieb der in der vorliegenden Form formell und materiell rechtswidrigen Komfortlüftungsanlage widerspricht sowohl öffentlichen als auch – mit Blick auf die Nachbarschaft – privaten Interessen, während demgegenüber die Interessen der Beschwerdeführenden, die ihr Haus auch über die bestehenden Fenster genügend belüften können, nur geringfügig ins Gewicht fallen (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Rechtskraft Baubewilligung begründeter Entscheid öffentliches Gebäude öffentlich-rechtliches Bauverbot Zonenbeschränkungen
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00561

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00561 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Pflicht zur Einreichung von Abänderungsplänen; Rechtskraft; vorsorgliche Betriebseinstellung einer Lüftung. Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführenden, dass die Komfortlüftung im ursprünglich erstellten Rahmen zu bewilligen sei, nicht eintrat.

Diesbezüglich handelt es sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache, die abgesehen von besonderen – hier nicht geltend gemachten bzw. ersichtlichen – Umständen nicht erneut zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann (E. 4.2). Ein Weiterbetrieb der in der vorliegenden Form formell und materiell rechtswidrigen Komfortlüftungsanlage widerspricht sowohl öffentlichen als auch – mit Blick auf die Nachbarschaft – privaten Interessen, während demgegenüber die Interessen der Beschwerdeführenden, die ihr Haus auch über die bestehenden Fenster genügend belüften können, nur geringfügig ins Gewicht fallen (E. 5.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · LÄRMSCHUTZ LUFTREINHALTUNG MATERIELLE RECHTSKRAFT RES IUDICATA VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4