Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00559 • VG ZH VB.2022.00559 KI-generiert

Building Permit Dispute Over "Cheese-Dome" Profile and Aesthetic Regulations

Geschäftsnummer VB.2022.00559
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a dispute regarding a building permit where the primary issue was the permissible building envelope defined by a "cheese-dome" profile line, in the absence of specific storey height regulations. The court reasoned that when building codes only specify maximum building and ridge heights, structures within the resulting profile can generally be freely designed upwards; consequently, aesthetic regulations concerning the visual recognizability of roof storeys, typically enforced by strictly controlling ridge direction, are inapplicable to the "cheese-dome" profile, which strictly dictates the maximum possible building extension based on height without regard to the specific attic design, leading to the approval of the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Profillinie bei der Käseglockenpraxis. Enthält eine Bau- und Zonenordnung keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug auf die Ausdehnung nach oben ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe massgebend, können Bauten innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach) vorgegebenen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden. (E. 4.3). Bei § 292 lit. b PBG handelt es sich um eine Ästhetikvorschrift. Die strenge Handhabung der Firstrichtung dient dazu, eine Aushöhlung der Grundregel von § 292 lit. b PBG zu vermeiden: Dachgeschosse sollen noch als solche erkennbar sein und dürfen nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermitteln. Der Käseglockenpraxis liegen jedoch keine ästhetischen Überlegungen zugrunde. Vielmehr spielt es bei der Käseglocke gerade keine Rolle, wie das oberste Geschoss ausgestaltet ist und ob es ein Dach- oder Vollgeschoss ist. Das Käseglockenprofil bildet vielmehr die maximal mögliche Ausdehnung eines Gebäudes in Bezug auf die Gebäudehöhe ab. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsprechung zu § 292 lit. b PBG vorliegend nicht anwendbar ist (E. 4.5). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
baupolizeiliche Gebäudehöhe Verletzung der Baubewilligung Gestaltung der Baute Baulinie Verwaltungsorganisation Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 278 PBG

This provision is cited in the context of the legal norms relevant to the decision, which was ultimately granted (Gutheissung).

§ 292 lit. b PBG

This provision concerning roof aesthetics was discussed but deemed not applicable in the context of the 'Käseglockenpraxis' which governed the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00559

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223239&W10_KEY=13317461&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00559 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Profillinie bei der Käseglockenpraxis. Enthält eine Bau- und Zonenordnung keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug auf die Ausdehnung nach oben ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe massgebend, können Bauten innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach) vorgegebenen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden. (E. 4.3).

Bei § 292 lit. b PBG handelt es sich um eine Ästhetikvorschrift. Die strenge Handhabung der Firstrichtung dient dazu, eine Aushöhlung der Grundregel von § 292 lit. b PBG zu vermeiden: Dachgeschosse sollen noch als solche erkennbar sein und dürfen nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermitteln. Der Käseglockenpraxis liegen jedoch keine ästhetischen Überlegungen zugrunde. Vielmehr spielt es bei der Käseglocke gerade keine Rolle, wie das oberste Geschoss ausgestaltet ist und ob es ein Dach- oder Vollgeschoss ist. Das Käseglockenprofil bildet vielmehr die maximal mögliche Ausdehnung eines Gebäudes in Bezug auf die Gebäudehöhe ab.

Dies hat zur Folge, dass die Rechtsprechung zu § 292 lit. b PBG vorliegend nicht anwendbar ist (E. 4.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN GEBÄUDEHÖHE KÄSEGLOCKE PROFILLINIEN · Rechtsnormen: · § 278 PBG § 292 lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3