Maskless Demonstrator's Exclusion Found Disproportionate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDuring a permitted demonstration, an individual with a medical mask exemption was removed and barred from the area for 24 hours due to the number of maskless attendees, despite the individual's exemption. The court found that the measure, based on a law allowing removal if a person or group endangered public safety, lacked a sufficient legal basis for the infringement of fundamental rights. The court reasoned that less restrictive means, such as removing only those maskless individuals without valid exemptions, would have adequately addressed the perceived threat, making the 24-hour exclusion disproportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichFernhaltemassnahmen nach §§ 33 f. PolG | [Der Beschwerdeführer nahm im Oktober 2020 an einer bewilligten Demonstration in der Stadt Zürich teil, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen. Obschon er einen ärztlichen Maskentragdispens vorweisen konnte, sprach die Mitbeteiligte ihm gegenüber eine Wegweisung aus, weil zu viele Demonstrierende keine Gesichtsmaske angehabt hätten.] Einstufung der strittigen Wegweisung nach § 33 PolG als Realakt (E. 2.1); Rechtsschutz gegen Wegweisungen nach § 33 PolG sowie Begriff der Widerrechtlichkeit nach § 10c VRG (E. 2.2). Die am 31. Oktober 2020 angeordnete 24-stündige Wegweisung von der bewilligten Demonstration und von einem bestimmten Gebiet in der Zürcher Innenstadt tangierte verschiedene Grundrechte des Beschwerdeführers (E. 3). Die strittige Massnahme stützte sich auf § 33 lit. a PolG, wonach die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten darf, wenn sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (E. 3.2). Die betreffende Bestimmung stellte jedoch keine genügende gesetzliche Grundlage für die hier festgestellten Grundrechtseinschränkungen dar bzw. diese erweisen sich jedenfalls als unverhältnismässig, da es für eine massgebliche Reduktion der Gefährdungslage genügt hätte, die keine Gesichtsmaske tragenden Demonstrierenden ohne oder mit einem offenkundig unzulässigen Maskentragdispens vom Ort der bewilligten Demonstration wegzuweisen, wozu die Mitbeteiligte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre (zum Ganzen E. 3.3 ff.). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used as the legal basis for the contested measure, but found to be insufficient or disproportionate.
This provision was considered in relation to the unlawfulness of the measure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00555
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Fernhaltemassnahmen nach §§ 33 f. PolG · [Der Beschwerdeführer nahm im Oktober 2020 an einer bewilligten Demonstration in der Stadt Zürich teil, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen. Obschon er einen ärztlichen Maskentragdispens vorweisen konnte, sprach die Mitbeteiligte ihm gegenüber eine Wegweisung aus, weil zu viele Demonstrierende keine Gesichtsmaske angehabt hätten.] Einstufung der strittigen Wegweisung nach § 33 PolG als Realakt (E. 2.1);
Rechtsschutz gegen Wegweisungen nach § 33 PolG sowie Begriff der Widerrechtlichkeit nach § 10c VRG (E. 2.2). Die am 31. Oktober 2020 angeordnete 24-stündige Wegweisung von der bewilligten Demonstration und von einem bestimmten Gebiet in der Zürcher Innenstadt tangierte verschiedene Grundrechte des Beschwerdeführers (E. 3). Die strittige Massnahme stützte sich auf § 33 lit. a PolG, wonach die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten darf, wenn sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (E. 3.2).
Die betreffende Bestimmung stellte jedoch keine genügende gesetzliche Grundlage für die hier festgestellten Grundrechtseinschränkungen dar bzw. diese erweisen sich jedenfalls als unverhältnismässig, da es für eine massgebliche Reduktion der Gefährdungslage genügt hätte, die keine Gesichtsmaske tragenden Demonstrierenden ohne oder mit einem offenkundig unzulässigen Maskentragdispens vom Ort der bewilligten Demonstration wegzuweisen, wozu die Mitbeteiligte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre (zum Ganzen E. 3.3 ff.). Gutheissung. · --- · Stichworte:
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