Building Permit Amendment Appeal Regarding Signal Yellow Paint in Core Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the reversal of a building permit amendment that allowed a temporary structure to be painted signal yellow, which was deemed to violate the stricter design requirements for core zones under relevant planning law, specifically requiring a particularly good overall effect on the townscape. The court reasoned that in core zones, the elevated design standards of the relevant planning law apply, and the proposed signal yellow sharply contrasted with the predominantly white and pastel colors in the vicinity of the structure, causing a disruptive visual impact, further noting that the initial municipal authority failed to adequately consider the design context, thereby permitting the reviewing administrative court to exercise its own discretion in making the final determination against the striking color choice.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Projektänderung betr. Fassadenanstrich in signalgelb; Aufhebung des Farb- und Materialkonzepts für Zwischenbau in der Kernzone durch das Baurekursgericht. Beurteilungsspielräume von kommunaler Baubehörde, Baurekursgericht und Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 238 PBG und von kommunalem Recht (E. 4). In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (E. 5.2) Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Richterswil sind bei der Fassadengestaltung in Kernzonen Materialien, Formen und Farben so zu wählen, dass sich eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild ergibt (E. 5.4). Der streitgegenständliche Zwischenbau befindet sich im Nahbereich zweier Einkaufsläden und ist von der Strasse zurückversetzt, wodurch eine Platzsituation entsteht. In der näheren Umgebung herrschen weisse und Pastelltöne vor, weshalb das Signalgelb stark und störend in Erscheinung tritt. Zudem hat sich die kommunale Baubehörde in der angefochtenen Anordnung nicht nennenswert mit der Einordnung und Gestaltung auseinandergesetzt, weshalb die Vorinstanz ihr eigenes Ermessen zugrunde legen und selbst einen Entscheid betreffend die Einordnung treffen durfte (E. 5.5.3). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00551
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00551 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Projektänderung betr. Fassadenanstrich in signalgelb; Aufhebung des Farb- und Materialkonzepts für Zwischenbau in der Kernzone durch das Baurekursgericht. Beurteilungsspielräume von kommunaler Baubehörde, Baurekursgericht und Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 238 PBG und von kommunalem Recht (E. 4).
In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (E. 5.2) Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Richterswil sind bei der Fassadengestaltung in Kernzonen Materialien, Formen und Farben so zu wählen, dass sich eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild ergibt (E. 5.4). Der streitgegenständliche Zwischenbau befindet sich im Nahbereich zweier Einkaufsläden und ist von der Strasse zurückversetzt, wodurch eine Platzsituation entsteht. In der näheren Umgebung herrschen weisse und Pastelltöne vor, weshalb das Signalgelb stark und störend in Erscheinung tritt.
Zudem hat sich die kommunale Baubehörde in der angefochtenen Anordnung nicht nennenswert mit der Einordnung und Gestaltung auseinandergesetzt, weshalb die Vorinstanz ihr eigenes Ermessen zugrunde legen und selbst einen Entscheid betreffend die Einordnung treffen durfte (E. 5.5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM FARB- UND MATERIALKONZEPT FARBE FASSADENGESTALTUNG GEMEINDEAUTONOMIE GESTALTUNG KERNZONE ORTSBILD · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3