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VB.2022.00548 • VG ZH VB.2022.00548 KI-generiert

Applicant Denied Aid for Refusing to Provide Financial Information

Geschäftsnummer VB.2022.00548
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to suspend economic assistance because the applicant failed to comply with conditions aimed at verifying his financial need. Despite doubts about his eligibility, the applicant refused to sign powers of attorney for banks and insurance companies, thereby obstructing the necessary financial assessments. The court reasoned that these powers of attorney were a necessary and proportionate measure to thoroughly evaluate the applicant's financial situation, especially after other specific conditions had been rejected, and that the applicant had not fulfilled his duty to cooperate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit; Auflagen. Nachdem der Beschwerdeführer den aufgrund erheblicher Zweifel an seiner Bedürftigkeit erlassenen Auflagen nicht nachkam und durch Verweigerung der Unterzeichnung von Vollmachten für Banken und Versicherungen die Abklärung seiner Bedürftigkeit verunmöglichte, wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Freiwillige Zuwendungen Dritter (E. 6.1). Auflagen zur Auskunftserteilung bezüglich Darlehen, Lebensversicherung, Aus- und Weiterbildungskosten, Kostenvorschüssen, Vorsorge, Mietzins und Weiteres (E. 6.2-7). Auflage zur Unterzeichnung von Vollmachten für Banken und Versicherungen (E. 6.8). Nach dem Versagen konkreter Auflagen ist das Unterzeichnen von Vollmachten als letzte Möglichkeit durchaus geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Verhältnisse umfassend beurteilen zu können (E. 6.8.4). Die Vollmacht darf von den Behörden stets nur soweit genutzt werden, als sich dies für die Bearbeitung des Gesuchs als erforderlich erweist (E. 6.8.5). Der Beschwerdeführer bringt weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die Unterzeichnung von Vollmachten bzw. die Erfüllung der Auflagen sprächen. Er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich vorliegend als rechtmässig (E. 6.10). Abweisung.

Schlagwörter

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Finanzhilfe Wirtschaftsbedingungen Prüfung der finanziellen Verhältnisse Verletzung der Begründungspflicht Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I SHG

Cited as the legal basis for the cessation of economic assistance due to non-compliance with conditions.

§ 24a Abs. I SHG

Cited as the legal basis for the conditions imposed, including the granting of powers of attorney.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the duty to cooperate and the proportionality of the measures taken.

§ 18 SHG

Cited generally in relation to the conditions for assistance.

§ 18 Abs. IV SHG

Cited in relation to the conditions for assistance.

§ 24a SHG

Cited generally in relation to the conditions for assistance.

§ 28 Abs. I SHV

Cited in relation to the legal framework for social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00548

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.09.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit; Auflagen. Nachdem der Beschwerdeführer den aufgrund erheblicher Zweifel an seiner Bedürftigkeit erlassenen Auflagen nicht nachkam und durch Verweigerung der Unterzeichnung von Vollmachten für Banken und Versicherungen die Abklärung seiner Bedürftigkeit verunmöglichte, wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt.

Freiwillige Zuwendungen Dritter (E. 6.1). Auflagen zur Auskunftserteilung bezüglich Darlehen, Lebensversicherung, Aus- und Weiterbildungskosten, Kostenvorschüssen, Vorsorge, Mietzins und Weiteres (E. 6.2-7). Auflage zur Unterzeichnung von Vollmachten für Banken und Versicherungen (E. 6.8). Nach dem Versagen konkreter Auflagen ist das Unterzeichnen von Vollmachten als letzte Möglichkeit durchaus geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Verhältnisse umfassend beurteilen zu können (E. 6.8.4). Die Vollmacht darf von den Behörden stets nur soweit genutzt werden, als sich dies für die Bearbeitung des Gesuchs als erforderlich erweist (E. 6.8.5).

Der Beschwerdeführer bringt weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die Unterzeichnung von Vollmachten bzw. die Erfüllung der Auflagen sprächen. Er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich vorliegend als rechtmässig (E. 6.10). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABKLÄRUNG AUFLAGE EINSTELLUNG EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE FÜRSORGE LEISTUNGSEINSTELLUNG SOZIALHILFE VOLLMACHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 18 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. IV SHG § 24a SHG § 24a Abs. I SHG § 28 Abs. I SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3