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VB.2022.00546 • VG ZH VB.2022.00546 KI-generiert

Road Noise Mitigation Appeal Regarding Speed Limit Reduction

Geschäftsnummer VB.2022.00546
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the setting of a road project related to noise mitigation, where the administrative body had previously overturned the granting of remediation relief for a specific section of road and remanded the matter to the city council to further examine reducing the maximum speed limit to 30 km/h during nighttime and early morning hours, while deeming a full-day reduction disproportionate. The court reasoned that the first-instance administrative body, when dealing with coordinated noise remediation for a road project, must also assess functional traffic regulations like speed limits, and consequently found the challenged decision not objectionable regarding jurisdiction; however, given the significant ongoing revisions in the city's overall noise mitigation concept and unresolved operational details, particularly concerning the impact of even a nighttime speed reduction on public transport, the case was deemed insufficiently investigated to conclusively rule on the proportionality of the requested extensive remediation measures, leading to a partial approval and the case's remand to the city council for further investigation and reassessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. [Strassenbauprojekt "Strassenlärmsanierung Kreis 6". Der Regierungsrat hob die angefochtene Gewährung von Sanierungserleichterungen im Abschnitt Stampfenbachstrasse zwischen der Nord- und der Kronenstrasse auf und wies die Angelegenheit an die Stadt Zürich zur vertieften Prüfung einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nachts und während der ersten Morgenstunde zurück. Eine entsprechende ganztägige Temporeduktion erachtete er als nicht verhältnismässig.] Die erstinstanzliche Rechtsmittelinstanz über ein Strassenprojekt – so der Regierungsrat im vorliegenden Fall – hat im Rahmen einer koordinierten Lärmsanierung auch Fragen der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (als funktionelle Verkehrsanordnung) zu beurteilen (VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528, E. 5.6). Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid deshalb mit Blick auf die Zuständigkeit der Vorinstanz nicht zu beanstanden (E. 2.1). Der Regierungsrat hatte seinem Rekursentscheid den Beschluss des Stadtrats vom 1. Dezember 2021 betreffend das "Gesamtkonzept Strassenlärmsanierung dritte Etappe" zugrunde zu legen; dies gilt auch für das Verwaltungsgericht (E. 6.1). Angesichts der im "Gesamtkonzept Strassenlärmsanierung" enthaltenen weitreichenden Änderungen und Konkretisierungen gegenüber der Festlegung der zweiten Etappe im Jahr 2013 sowie der laufenden Untersuchungshandlungen auf dem gesamten Strassennetz der Stadt Zürich erweist sich das – lediglich einen rund 500 m langen Abschnitt der Stampfenbachstrasse zwischen der Nord- und der Kronenstrasse betreffende – Beschwerdeverfahren als nicht spruchreif für die Überprüfung einzelner Lärmsanierungsmassnahmen. Der Sachverhalt ist zu wenig untersucht, als dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Sanierungsmassnahmen schlüssig auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft werden könnten. Dies gilt namentlich für den Antrag auf die kostspielige Erstellung eines UBK, indessen auch für die anderen verlangtenVerkehrsbeschränkungen. So hätte nur schon die Einführung von Tempo 30 nachts ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf den öV zur Folge, bei denen die Randbedingungen als ungenügend geklärt erscheinen. Insgesamt ist es in rechtswidriger Weise zu eng, wenn der Rekursentscheid die gebotene Prüfung von Massnahmen von vornherein auf Tempo 30 nachts und in der ersten Morgenstunde beschränkte (E. 6.6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung an den Stadtrat von Zürich.

Schlagwörter

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Straßenverkehr Strassenverkehrsrecht Lärmschutz Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen Begründung in der Sache Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. II LSV

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, which corresponds to the basis for the substantive review leading to the final orders.

Art. 14 Abs. I LSV

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, which corresponds to the basis for the substantive review leading to the final orders.

§ 45 Abs. II StrassG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, which corresponds to the basis for the substantive review leading to the final orders.

Art. 32 Abs. III SVG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, which corresponds to the basis for the substantive review leading to the final orders.

Art. 11 Abs. I USG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, which corresponds to the basis for the substantive review leading to the final orders.

Art. 13 Abs. I USG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, which corresponds to the basis for the substantive review leading to the final orders.

Art. 16 Abs. I USG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, which corresponds to the basis for the substantive review leading to the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00546

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00546 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt. [Strassenbauprojekt "Strassenlärmsanierung Kreis 6". Der Regierungsrat hob die angefochtene Gewährung von Sanierungserleichterungen im Abschnitt Stampfenbachstrasse zwischen der Nord- und der Kronenstrasse auf und wies die Angelegenheit an die Stadt Zürich zur vertieften Prüfung einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nachts und während der ersten Morgenstunde zurück.

Eine entsprechende ganztägige Temporeduktion erachtete er als nicht verhältnismässig.] Die erstinstanzliche Rechtsmittelinstanz über ein Strassenprojekt – so der Regierungsrat im vorliegenden Fall – hat im Rahmen einer koordinierten Lärmsanierung auch Fragen der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (als funktionelle Verkehrsanordnung) zu beurteilen (VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528, E. 5.6). Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid deshalb mit Blick auf die Zuständigkeit der Vorinstanz nicht zu beanstanden (E. 2.1). Der Regierungsrat hatte seinem Rekursentscheid den Beschluss des Stadtrats vom 1.

Dezember 2021 betreffend das "Gesamtkonzept Strassenlärmsanierung dritte Etappe" zugrunde zu legen; dies gilt auch für das Verwaltungsgericht (E. 6.1). Angesichts der im "Gesamtkonzept Strassenlärmsanierung" enthaltenen weitreichenden Änderungen und Konkretisierungen gegenüber der Festlegung der zweiten Etappe im Jahr 2013 sowie der laufenden Untersuchungshandlungen auf dem gesamten Strassennetz der Stadt Zürich erweist sich das – lediglich einen rund 500 m langen Abschnitt der Stampfenbachstrasse zwischen der Nord- und der Kronenstrasse betreffende – Beschwerdeverfahren als nicht spruchreif für die Überprüfung einzelner Lärmsanierungsmassnahmen.

Der Sachverhalt ist zu wenig untersucht, als dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Sanierungsmassnahmen schlüssig auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft werden könnten. Dies gilt namentlich für den Antrag auf die kostspielige Erstellung eines UBK, indessen auch für die anderen verlangten Verkehrsbeschränkungen. So hätte nur schon die Einführung von Tempo 30 nachts ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf den öV zur Folge, bei denen die Randbedingungen als ungenügend geklärt erscheinen. Insgesamt ist es in rechtswidriger Weise zu eng, wenn der Rekursentscheid die gebotene Prüfung von Massnahmen von vornherein auf Tempo 30 nachts und in der ersten Morgenstunde beschränkte (E. 6.6).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung an den Stadtrat von Zürich. · --- · Stichworte: · ENDENTSCHEID ERLEICHTERUNGEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMSANIERUNG ÖFFENTLICHER VERKEHR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SONDERNUTZUNGSPLÄNE SPRUNGRÜCKWEISUNG STRASSENLÄRM STRASSENPROJEKT TEMPOREDUKTION ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. II LSV Art. 14 Abs. I LSV § 45 Abs. II StrassG Art. 32 Abs. III SVG Art. 11 Abs. I USG Art. 13 Abs. I USG Art. 16 Abs. I USG · Publikationen:

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