Appeal Dismissed: Building Permit Standing and Development Plan Challenge Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a building permit for the construction of two multi-family houses within an area governed by a private development plan, primarily because the appellants lacked standing, as the court upheld the lower authority's reliance on established practice where a direct impact on traffic volume exceeding 10% of the daily average is required for standing when directly adjoining the affected road. Furthermore, the court ruled that the appellants' request for an accessory review of the development plan's infrastructure stipulations was impermissible, as usage plans must generally be challenged immediately upon their enactment, and a later accessory review in the context of a building permit is only permitted in exceptional circumstances, which are not met here simply because the current owners acquired the property after the development plan was established and the predecessor did not object.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern in Gebiet eines privaten Gestaltungsplans. Die private Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres an die vom Verwaltungsgericht entwickelte Praxis anknüpfen, wonach im Sinne einer Richtlinie eine direkt auf ein Bauvorhaben gestützte durchschnittliche tägliche Verkehrszunahme von mindestens 10 % im Falle des – wie vorliegend – direkten Anstosses an den entsprechenden Verkehrsträger als legitimationsbegründend im Sinne von § 338a Satz 1 PBG zu betrachten ist (E. 1.4). Die Beschwerdeführenden beantragen eine akzessorische Überprüfung der im Gestaltungsplan festgelegten Erschliessung. Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen. Eine solche Ausnahme liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben erst im Jahr 2012 Grundeigentümer ihrer Parzelle geworden sind und der vormalige Eigentümer – aus welchen Gründen auch immer – nicht gegen den Gestaltungsplan opponierte (E. 2.3). Abweisung.
Schlagwörter
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00544
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00544 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern in Gebiet eines privaten Gestaltungsplans. Die private Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres an die vom Verwaltungsgericht entwickelte Praxis anknüpfen, wonach im Sinne einer Richtlinie eine direkt auf ein Bauvorhaben gestützte durchschnittliche tägliche Verkehrszunahme von mindestens 10 % im Falle des – wie vorliegend – direkten Anstosses an den entsprechenden Verkehrsträger als legitimationsbegründend im Sinne von § 338a Satz 1 PBG zu betrachten ist (E. 1.4).
Die Beschwerdeführenden beantragen eine akzessorische Überprüfung der im Gestaltungsplan festgelegten Erschliessung. Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen. Eine solche Ausnahme liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben erst im Jahr 2012 Grundeigentümer ihrer Parzelle geworden sind und der vormalige Eigentümer – aus welchen Gründen auch immer – nicht gegen den Gestaltungsplan opponierte (E. 2.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG BERICHT GESTALTUNGSPLAN LEGITIMATION PLANUNGSBERICHT VERSPÄTETE RÜGEN · Rechtsnormen: · Art. 47 RPV § 52 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3