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VB.2022.00540 • VG ZH VB.2022.00540 KI-generiert

Heritage Protection vs. Roof Additions: Balancing Public Interest

Geschäftsnummer VB.2022.00540
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a decision to protect a building, balancing the public interest in preserving its historical substance against the applicant's interest in proposed roof additions. The court found no insufficient factual investigation and affirmed that the building's core character would be maintained under the protection order, satisfying the significant public interest in its preservation. However, the court determined that the public interest in preserving the current, altered roof landscape was minimal, especially given that the proposed additions had higher architectural quality than the existing ones. Consequently, the court found the planned development's substantial interests outweighed the minor interest in maintaining the current roof appearance, deeming the protected scope justifiable and lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Genehmigung Unterschutzstellungsvertrag / Festlegung Schutzumfang: Frage der Beeinträchtigung des Schutzobjekts durch die geplanten Dachaufbauten. Anhaltspunkte für eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts bestehen keine (E. 3). Mit Blick auf die wertvolle Zeugeneigenschaft ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am grundsätzlichen Erhalt des Gebäudes gross ist. Dementsprechend hat der Stadtrat den Gebäudekomplex mit dem angefochtenen Beschluss unter Schutz gestellt. Mit dem getroffenen Schutzumfang bleibt das Gebäude in seiner Substanz und seinem Charakter bestehen, womit das dargelegte grosse öffentliche Interesse am Erhalt der Liegenschaft befriedigt wird. Klar weniger gross ist das Interesse an der hier strittigen Wahrung des aktuellen Erscheinungsbilds der Dachlandschaft. Die ursprüngliche (wertvolle) Dachgestaltung ist im Lauf der Zeit stark verändert worden und hat damit entscheidend an Qualität eingebüsst. Das Interesse am unveränderten Erhalt der aktuellen Situation im Dachbereich ist nur mehr gering. Die geplanten Aufbauten sind von weit höherer baukünstlerische Qualität als die bisherigen, nachträglich erstellten Aufbauten. Die Interessen an der vorgesehenen baulichen Weiterentwicklung lassen sich in ihrer Gesamtheit als erheblich qualifizieren und überwiegen demnach das vorliegend bloss geringe Interesse an der Bewahrung der aktuellen, wenig überzeugenden Dachgestaltung. Der von der Verwaltungsbehörde festgelegte Schutzumfang erweist sich als vertretbar und rechtskonform (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Schutz des öffentlichen Interesses öffentliches Gebäude Denkmalschutz laufender Zins Baurechtsdienstbarkeit geschütztes Ortsbild

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

Cited as the legal basis for the decision regarding the assessment of interference with the roof landscape in the context of monument protection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00540

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00540 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Genehmigung Unterschutzstellungsvertrag / Festlegung Schutzumfang: Frage der Beeinträchtigung des Schutzobjekts durch die geplanten Dachaufbauten. Anhaltspunkte für eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts bestehen keine (E. 3). Mit Blick auf die wertvolle Zeugeneigenschaft ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am grundsätzlichen Erhalt des Gebäudes gross ist.

Dementsprechend hat der Stadtrat den Gebäudekomplex mit dem angefochtenen Beschluss unter Schutz gestellt. Mit dem getroffenen Schutzumfang bleibt das Gebäude in seiner Substanz und seinem Charakter bestehen, womit das dargelegte grosse öffentliche Interesse am Erhalt der Liegenschaft befriedigt wird. Klar weniger gross ist das Interesse an der hier strittigen Wahrung des aktuellen Erscheinungsbilds der Dachlandschaft. Die ursprüngliche (wertvolle) Dachgestaltung ist im Lauf der Zeit stark verändert worden und hat damit entscheidend an Qualität eingebüsst.

Das Interesse am unveränderten Erhalt der aktuellen Situation im Dachbereich ist nur mehr gering. Die geplanten Aufbauten sind von weit höherer baukünstlerische Qualität als die bisherigen, nachträglich erstellten Aufbauten. Die Interessen an der vorgesehenen baulichen Weiterentwicklung lassen sich in ihrer Gesamtheit als erheblich qualifizieren und überwiegen demnach das vorliegend bloss geringe Interesse an der Bewahrung der aktuellen, wenig überzeugenden Dachgestaltung. Der von der Verwaltungsbehörde festgelegte Schutzumfang erweist sich als vertretbar und rechtskonform (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEEINTRÄCHTIGUNG DACHLANDSCHAFT DENKMALPFLEGE INTERESSENABWÄGUNG SCHUTZUMFANG SCHUTZVERTRAG SCHUTZWÜRDIGKEIT UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3