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VB.2022.00539 • VG ZH VB.2022.00539 KI-generiert

Building Permit for Renovation and Extension: Length Violation Rules

Geschäftsnummer VB.2022.00539
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a building permit for an interior renovation and an extension to an existing structure. The court decided to combine the proceedings for efficiency. It found that the interior renovation could proceed under a notification procedure, and that dividing the project into separate permit applications was permissible as the components were divisible. However, the court ruled against the extension, specifically addressing the disputed building length. It determined that apartment partition walls extending beyond the main facade, which supported the terraces above, were integral parts of the building and thus constituted building projections that violated the maximum permitted building length. The court concluded that this violation was not a curable defect with additional conditions and upheld the appeal regarding the extension, while dismissing the appeal concerning the interior renovation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bewilligung für Umbau im Innenbereich und Bewilligung für Aufstockung einer bestehenden Baute. Da von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, dass es sich (insgesamt) um ein nicht teilbares bauliches Vorhaben handle, erscheint es vorliegend zweckmässig und prozessökonomisch sinnvoll, die Verfahren zu vereinigen (E. 1.2). Auf den Umbau im Innenbereich durfte das Anzeigeverfahren zur Anwendung gebracht werden (E. 3.2). Es ist zulässig, ein – sachlich und konstruktiv teilbares – Vorhaben wie das vorliegende in Teilgesuche aufzuteilen (E. 3.5.1). Hinsichtlich der Baubewilligung zur Aufstockung der bestehenden Baute ist die Einhaltung der maximalen Gebäudelänge von 25 m umstritten. Bei den ca. 2,5 m über die Fassade hinausragenden – die darüber liegenden Terrassen/Veranden tragenden – Wohnungstrennmauern auf den Ebenen 1 und 2 kann es sich nicht um Gebäudevorsprünge gemäss § 6c ABV handeln. Die Wohnungstrennmauern stellen Vorsprünge dar, die zwar für sich selbst keine Gebäudemerkmale aufweisen, aber dank ihrer räumlichen, baulichen und funktionellen Verbundenheit als Bestandteile des Gebäudes erscheinen. Sie sind daher als Teil der Fassadenflucht zu betrachten (§ 6 ABV). Angesichts dessen überschreitet das geplante Bauvorhaben die zulässige Gebäudelänge (E. 4.1.1). Es handelt sich nicht um einen nebenbestimmungsweise heilbaren Mangel (E. 4.1.2). Abweisung der Beschwerde VB.2022.00543 und Gutheissung der Beschwerde VB.2022.00539.

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Ausdehnung des Verfahrens Verletzung von Bewilligungsauflagen bauliche Änderung Ausmass der Baute Grenzabstandsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 6 ABV

Applied to determine that the apartment partition walls are considered part of the facade line and thus contribute to the building's length.

§ 6c ABV

Determined that the protruding apartment partition walls do not qualify as building projections under this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00539

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00539 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bewilligung für Umbau im Innenbereich und Bewilligung für Aufstockung einer bestehenden Baute. Da von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, dass es sich (insgesamt) um ein nicht teilbares bauliches Vorhaben handle, erscheint es vorliegend zweckmässig und prozessökonomisch sinnvoll, die Verfahren zu vereinigen (E. 1.2).

Auf den Umbau im Innenbereich durfte das Anzeigeverfahren zur Anwendung gebracht werden (E. 3.2). Es ist zulässig, ein – sachlich und konstruktiv teilbares – Vorhaben wie das vorliegende in Teilgesuche aufzuteilen (E. 3.5.1). Hinsichtlich der Baubewilligung zur Aufstockung der bestehenden Baute ist die Einhaltung der maximalen Gebäudelänge von 25 m umstritten. Bei den ca. 2,5 m über die Fassade hinausragenden – die darüber liegenden Terrassen/Veranden tragenden – Wohnungstrennmauern auf den Ebenen 1 und 2 kann es sich nicht um Gebäudevorsprünge gemäss § 6c ABV handeln.

Die Wohnungstrennmauern stellen Vorsprünge dar, die zwar für sich selbst keine Gebäudemerkmale aufweisen, aber dank ihrer räumlichen, baulichen und funktionellen Verbundenheit als Bestandteile des Gebäudes erscheinen. Sie sind daher als Teil der Fassadenflucht zu betrachten (§ 6 ABV). Angesichts dessen überschreitet das geplante Bauvorhaben die zulässige Gebäudelänge (E. 4.1.1). Es handelt sich nicht um einen nebenbestimmungsweise heilbaren Mangel (E. 4.1.2). Abweisung der Beschwerde VB.2022.00543 und Gutheissung der Beschwerde VB.2022.00539.

· --- · Stichworte: · ANZEIGEVERFAHREN EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG FAHRZEUGABSTELLPLÄTZE GEBÄUDELÄNGE GEBÄUDEVORSPRUNG MANGEL NEBENBESTIMMUNG · Rechtsnormen: · § 6a ABV § 6b ABV § 6c ABV § 28 ABV Art. 13 Abs. 1 BVV § 234 Abs. 1 PBG § 321 Abs. 1 PBG § 325 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3