Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00533 • VG ZH VB.2022.00533 KI-generiert

Removal of Resident Permit Upheld Due to Serious Criminal Convictions

Geschäftsnummer VB.2022.00533
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the withdrawal of a long-term resident permit from an individual convicted of serious crimes including robbery and organized theft, resulting in a four-and-a-half-year prison sentence based on 40 offenses committed in a short period, compounded by a history of prior criminal involvement and the failure of a previous institutional measure. The court reasoned that the substantial public interest in removal, evidenced by the individual's significant criminal energy and prior offenses, outweighed the personal interest in remaining in the country, and that enforcing the deportation would not violate the principle of non-refoulement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach über 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz.] Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Raubs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Mit 40 Straftaten innerhalb von etwas mehr als sechs Monaten legte der Beschwerdeführer dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Erschwerend kommt hinzu, dass er schon früher wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die ihm gegenüber angordnete stationäre Massnahme im Sommer 2022 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werden musste (zum Ganzen E. 5.2). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich weiter in der Schweiz aufhalten zu können, vermögen das öffentliche Interesse an seiner Ausreise daher nicht zu überwiegen (E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung verstösst schliesslich nicht gegen das Non-Refoulement-Prinzip (E. 5.4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Wegnahmerecht schwere Straftaten Grundrechte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Grundsatz der Nichtzurückweisung Schutz des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

This article is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 96 AIG

This article is cited in relation to the general provisions of the Foreigners Act.

Art. 5 AsylG

This article is cited in relation to the general provisions of the Asylum Act.

Art. 5 Abs. 2 BV

This article is cited in relation to fundamental rights protection.

Art. 25 Abs. 2 BV

This article is cited in relation to fundamental rights protection.

Art. 25 Abs. 3 BV

This article is cited in relation to fundamental rights protection.

Art. 29 Abs. 2 BV

This article is cited in relation to fundamental rights protection.

Art. 36 Abs. 3 BV

This article is cited in relation to fundamental rights protection.

Art. 63 Abs. 1 lit. a BV

This article is cited in relation to fundamental rights protection.

Art. 8 EMRK

This article is cited in relation to the right to private and family life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00533

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00533 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach über 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz.] Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Raubs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.

Mit 40 Straftaten innerhalb von etwas mehr als sechs Monaten legte der Beschwerdeführer dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Erschwerend kommt hinzu, dass er schon früher wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die ihm gegenüber angordnete stationäre Massnahme im Sommer 2022 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werden musste (zum Ganzen E. 5.2). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich weiter in der Schweiz aufhalten zu können, vermögen das öffentliche Interesse an seiner Ausreise daher nicht zu überwiegen (E. 5.3).

Der Vollzug der Wegweisung verstösst schliesslich nicht gegen das Non-Refoulement-Prinzip (E. 5.4). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG FAMILIENASYL FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE MILITÄRDIENSTPFLICHT NON-REFOULEMENT PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHT AUF FAMILIENLEBEN RECHT AUF PRIVATLEBEN RECHTLICHES GEHÖR VERSCHULDEN WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERHOLTE DELINQUENZ · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 96 AIG Art. 5 AsylG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 25 Abs. 2 BV Art. 25 Abs. 3 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 36 Abs. 3 BV Art. 63 Abs. 1 lit. a BV Art. 8 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3