Fiancée Visa Refusal Due to Partner's Receipt of Supplementary Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed the appeal against the refusal to grant an entry and short-term residence permit for a foreign fiancée to marry and subsequently reside with her partner, who held a settlement permit, because the partner was currently receiving supplementary benefits, which is a statutory ground for refusal under relevant immigration law concerning spousal reunification, as the couple failed to demonstrate they would not be reliant on social assistance following the marriage, despite the court acknowledging that the refusal did not permanently bar future family reunification if the financial conditions, including the partner's income requirement to cover joint needs and eliminate reliance on state aid, were met later.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann | [Die Einreise der nordmazedonischen Verlobten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat und anschliessendem Verbleib beim Ehemann wurden aufgrund des bestehenden Ergänzungsleistungsbezugs abgelehnt.] Als (künftige) Ehegattin des über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat X nach Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit jenem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e) (E. 3.1). X müsste für die Deckung des künftigen gemeinsamen Bedarfs sowie für den Wegfall des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.- erzielen (E. 4.3). Insgesamt ist unter den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen würden (E. 4.4). Ein Härtefall ist zu verneinen (E. 5.3). Die Bewilligungsverweigerung ist verhältnismässig, zumal ein Familiennachzug nach erfolgter Heirat hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court found that the appellant and his fiancée would not meet the requirements for admission under this article regarding dependency on supplementary benefits.
This provision is cited in the context of the overall legal framework determining eligibility for the family reunion permit, which was central to the decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00532
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00532 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.01.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann · [Die Einreise der nordmazedonischen Verlobten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat und anschliessendem Verbleib beim Ehemann wurden aufgrund des bestehenden Ergänzungsleistungsbezugs abgelehnt.] Als (künftige) Ehegattin des über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat X nach Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit jenem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit.
d) oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs.
2) und der niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e) (E. 3.1). X müsste für die Deckung des künftigen gemeinsamen Bedarfs sowie für den Wegfall des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.- erzielen (E. 4.3). Insgesamt ist unter den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen würden (E. 4.4).
Ein Härtefall ist zu verneinen (E. 5.3). Die Bewilligungsverweigerung ist verhältnismässig, zumal ein Familiennachzug nach erfolgter Heirat hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEHINDERUNG EINREISE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FAMILIENNACHZUG HEIRAT INVALIDITÄT IV-RENTE KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERLOBT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 AIG Art. 43 Abs. I lit. c AIG Art. 43 Abs. I lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 14 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 EMRK § 54 Abs. I VRG Art. 98 Abs. IV ZGB § 66 Abs. II lit. e ZISTAV § 67 Abs. III ZISTAV · Publikationen:
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