Venezuelan Citizen Denied Extended Residence Permit, Expulsion Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a Venezuelan and Italian citizen's request to extend his EU/EFTA residence permit. The applicant, father to a Swiss child and receiving social assistance since 2009, failed to demonstrate a causal link between his alleged illness and his last employment in 2012, nor was he found to be permanently incapable of work, thus not qualifying for a right of residence under the Free Movement Agreement. Furthermore, his circumstances did not meet the criteria for a post-marital hardship case or Article 8 ECHR, and his actions warranted revocation of his permit, making his expulsion proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener Staatsangehöriger Venezuelas und Italiens, ist Vater eines 2008 geborenen Schweizer Kindes und seit Januar 2009 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken; seit März 2009 bezieht er fortwährend Sozialhilfe und ging zuletzt 2012 einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach.] Verzicht auf eine Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des hängigen IV-Verfahrens (E. 2). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte "echte" Anstellung infolge der geltend gemachten Erkrankung verloren hätte, noch ist erstellt, dass er aktuell dauerhaft arbeitsunfähig wäre. Ihm steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu (zum Ganzen E. 4). Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien steht sodann entgegen, dass er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat und seine Wegweisung verhältnismässig erscheint (E. 5). Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen und daraus einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten (E. 6). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
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KI-generiertThe court denied the right of residence based on this provision as the applicant did not meet the criteria for continued stay.
The court found that this ground for revocation of a residence permit was met, thus preventing the extension of the permit.
The court ruled that the applicant could not invoke a post-marital hardship case under this provision to justify continued residence.
The court determined that the applicant could not derive a right of residence from this provision given the circumstances.
This provision is implicitly used as the general legal basis for decisions regarding residence permits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00529
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00529 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener Staatsangehöriger Venezuelas und Italiens, ist Vater eines 2008 geborenen Schweizer Kindes und seit Januar 2009 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken; seit März 2009 bezieht er fortwährend Sozialhilfe und ging zuletzt 2012 einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach.] Verzicht auf eine Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des hängigen IV-Verfahrens (E. 2).
Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte "echte" Anstellung infolge der geltend gemachten Erkrankung verloren hätte, noch ist erstellt, dass er aktuell dauerhaft arbeitsunfähig wäre. Ihm steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu (zum Ganzen E. 4). Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien steht sodann entgegen, dass er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat und seine Wegweisung verhältnismässig erscheint (E. 5).
Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen und daraus einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten (E. 6). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSUNFÄHIGKEIT BEZIEHUNGSINTENSITÄT ERKRANKUNG IV-GESUCH IV-GUTACHTEN IV-VERFAHREN NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG SCHEIDUNG SISTIERUNGSGESUCH SOZIALHILFEBEZUG VATERSCHAFT VERBLEIBERECHT VERSCHULDEN ZWEITER ARBEITSMARKT · Rechtsnormen:
· Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 4 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3