Municipality Speed Reduction Coordination with Road Project for Noise Remediation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case addresses the procedural coordination required when a municipality introduces a speed reduction (e.g., a 30 km/h zone) as part of a broader road noise remediation effort that also involves granting exemptions for noise-affected buildings. The court reasoned that a mere speed reduction is insufficient to meet noise emission limit requirements, necessitating coordination with any accompanying road construction measures or granted exemptions, which together constitute a road project under environmental law. Consequently, the court established a practice change mandating that when a noise remediation concept links a speed reduction to road project elements, the road project decision must serve as the lead procedure to ensure unified coordination and a single appeal process, meaning the appeal body designated for the road project—not the one for the functional traffic order—has jurisdiction over the entire coordinated measure.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Verkehrsanordnung (Tempo-30-Zonen) im Kontext einer Lärmsanierung. [Verfahrenskoordination und Rekurszuständigkeit; Praxisänderung.] Legitimation der beschwerdeführenden Stadt Winterthur (E. 1.2). Die Einführung einer Tempo-30-Zone kann für sich allein für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte von Strassen bei einer Lärmsanierung nicht ausreichen. Falls der Strassenhalter gleichzeitig keine strassenbaulichen Massnahmen als notwendig bzw. verhältnismässig erachtet, dürfte er ergänzend bloss Erleichterungen im Sinn von Art. 17 USG beantragen, um der Lärmsanierungspflicht insgesamt formell Genüge zu tun. Die Gewährung derartiger Erleichterungen und die damit verbundenen Schallschutzmassnahmen an den von übermässigem Strassenlärm betroffenen Gebäuden bilden Bestandteil eines Strassenprojekts. Wird auf strassenbauliche Massnahmen verzichtet, so betreffen die Erleichterungen mitunter den einzigen Gegenstand des Strassenprojekts. Das Gesamtpaket bzw. das dahinterstehende Konzept strebt diesfalls bezüglich Temporeduktion und Erleichterungen eine Lärmsanierung gemäss Art. 16 USG an und vollzieht damit Bundesumweltrecht (E. 5.2). Im Hinblick auf die Lärmsanierung einer Strasse weist nicht nur die Frage der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern auch ein damit einhergehender Verzicht auf strassenbauliche Massnahmen einen engen lärmrechtlichen Bezug zu geplanten Erleichterungen auf. Daraus ist dem Grundsatz nach eine Koordinationspflicht zwischen Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt abzuleiten, falls dahinter das Konzept einer Lärmsanierung steht (E. 5.3). Ausführungen zu den unterschiedlichen Verfahrensabläufen und Rechtsmittelwegen bei funktionellen Verkehrsanordnungen und Strassenprojekten (E. 5.4 f.). Bei Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt ist eines der beiden Verfahren als Leitverfahren zu behandeln, das für die koordinierte Publikation und Entscheideröffnung zu sorgen und an das ein einheitliches Rechtsmittelverfahren anzuschliessen hat. AlsLeitverfahren in diesem Sinn ist bei der Lärmsanierung die Festsetzung des Strassenprojekts festzulegen. Dies führt dazu, dass die gesetzliche Rekursinstanz für das Strassenprojekt, d.h. Baurekursgericht bzw. Regierungsrat, im Rahmen einer (koordinierten) Lärmsanierung auch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen hat. Der damit verbundene Verstoss gegen die Regelung von § 19b VRG zur Rekurszuständigkeit der oberen Instanz (Bezirksbehörde bzw. Sicherheitsdirektion) ist in Kauf zu nehmen (E. 5.6). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bzw. die Einführung einer Tempo-30-Zone. Darüber entschied der Stadtrat am 26. Mai 2021. Hingegen setzte er das Strassenprojekt, mit dem er die beantragten Erleichterungen gewährte, am 2. November 2022 fest. Beide Anordnungen setzten dasselbe Lärmsanierungskonzept um. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Einführung der Tempo-30-Zone auch mit Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Verkehrsanordnung isoliert hätte eröffnet werden dürfen. Vielmehr erforderten bereits die konkret geplanten Erleichterungen eine Koordination der beiden Projekte bzw. Massnahmen. Eine solche erfolgte vorliegend nicht (E. 6.1). Vorliegend muss als Rekursinstanz gegen den kommunalen Beschluss vom 26. Mai 2021 in Nachachtung des Koordinationsgebots und entgegen der Bestimmung von § 19b VRG das Baurekursgericht zum Zug kommen. Im Ergebnis trat das Statthalteramt somit zu Recht – nämlich mangels Zuständigkeit – auf die Rekurse nicht ein. Anstelle der Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses hätten die Rekurse jedoch richtigerweise an das Baurekursgericht zur Behandlung weitergeleitet werden müssen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung. Überweisung der Rekurse zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00528
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00528 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung (Tempo-30-Zonen) im Kontext einer Lärmsanierung. [Verfahrenskoordination und Rekurszuständigkeit; Praxisänderung.] Legitimation der beschwerdeführenden Stadt Winterthur (E. 1.2). Die Einführung einer Tempo-30-Zone kann für sich allein für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte von Strassen bei einer Lärmsanierung nicht ausreichen.
Falls der Strassenhalter gleichzeitig keine strassenbaulichen Massnahmen als notwendig bzw. verhältnismässig erachtet, dürfte er ergänzend bloss Erleichterungen im Sinn von Art. 17 USG beantragen, um der Lärmsanierungspflicht insgesamt formell Genüge zu tun. Die Gewährung derartiger Erleichterungen und die damit verbundenen Schallschutzmassnahmen an den von übermässigem Strassenlärm betroffenen Gebäuden bilden Bestandteil eines Strassenprojekts. Wird auf strassenbauliche Massnahmen verzichtet, so betreffen die Erleichterungen mitunter den einzigen Gegenstand des Strassenprojekts.
Das Gesamtpaket bzw. das dahinterstehende Konzept strebt diesfalls bezüglich Temporeduktion und Erleichterungen eine Lärmsanierung gemäss Art. 16 USG an und vollzieht damit Bundesumweltrecht (E. 5.2). Im Hinblick auf die Lärmsanierung einer Strasse weist nicht nur die Frage der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern auch ein damit einhergehender Verzicht auf strassenbauliche Massnahmen einen engen lärmrechtlichen Bezug zu geplanten Erleichterungen auf. Daraus ist dem Grundsatz nach eine Koordinationspflicht zwischen Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt abzuleiten, falls dahinter das Konzept einer Lärmsanierung steht (E. 5.3).
Ausführungen zu den unterschiedlichen Verfahrensabläufen und Rechtsmittelwegen bei funktionellen Verkehrsanordnungen und Strassenprojekten (E. 5.4 f.). Bei Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt ist eines der beiden Verfahren als Leitverfahren zu behandeln, das für die koordinierte Publikation und Entscheideröffnung zu sorgen und an das ein einheitliches Rechtsmittelverfahren anzuschliessen hat. Als Leitverfahren in diesem Sinn ist bei der Lärmsanierung die Festsetzung des Strassenprojekts festzulegen. Dies führt dazu, dass die gesetzliche Rekursinstanz für das Strassenprojekt, d.h. Baurekursgericht bzw. Regierungsrat, im Rahmen einer (koordinierten) Lärmsanierung auch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen hat.
Der damit verbundene Verstoss gegen die Regelung von § 19b VRG zur Rekurszuständigkeit der oberen Instanz (Bezirksbehörde bzw. Sicherheitsdirektion) ist in Kauf zu nehmen (E. 5.6). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bzw. die Einführung einer Tempo-30-Zone. Darüber entschied der Stadtrat am 26. Mai 2021. Hingegen setzte er das Strassenprojekt, mit dem er die beantragten Erleichterungen gewährte, am 2. November 2022 fest. Beide Anordnungen setzten dasselbe Lärmsanierungskonzept um. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Einführung der Tempo-30-Zone auch mit Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.
Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Verkehrsanordnung isoliert hätte eröffnet werden dürfen. Vielmehr erforderten bereits die konkret geplanten Erleichterungen eine Koordination der beiden Projekte bzw. Massnahmen. Eine solche erfolgte vorliegend nicht (E. 6.1). Vorliegend muss als Rekursinstanz gegen den kommunalen Beschluss vom 26. Mai 2021 in Nachachtung des Koordinationsgebots und entgegen der Bestimmung von § 19b VRG das Baurekursgericht zum Zug kommen. Im Ergebnis trat das Statthalteramt somit zu Recht – nämlich mangels Zuständigkeit – auf die Rekurse nicht ein.
Anstelle der Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses hätten die Rekurse jedoch richtigerweise an das Baurekursgericht zur Behandlung weitergeleitet werden müssen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung. Überweisung der Rekurse zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht. · --- · Stichworte: · ERLEICHTERUNGEN FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GEMEINDESTRASSE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT KOORDINATIONSPFLICHT LÄRMSANIERUNG LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN NICHTIGKEIT PRAXISÄNDERUNG STRASSENLÄRM STRASSENPROJEKT STRASSENSANIERUNG TEMPO-30-ZONE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen:
· § 7 Abs. I KSigV Art. 2 Abs. I LSV Art. 13 Abs. II lit. b LSV Art. 13 Abs. III LSV § 329 PBG Art. 25a RPG Art. 108 Abs. II SSV Art. 108 Abs. IV SSV § 14 Abs. I StrassG § 17 StrassG § 41 StrassG Art. 3 Abs. IV SVG Art. 7 Abs. VII USG Art. 8 USG Art. 17 Abs. I USG Art. 57 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1