Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00523 • VG ZH VB.2022.00523 KI-generiert

Residence Permit Reconsideration Refused Due to Untimely New Evidence

Geschäftsnummer VB.2022.00523
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the refusal to reconsider granting a residence permit, which had previously lapsed after a prolonged stay abroad, and whose initial reapplication failed due to a lapsed security deposit in appellate proceedings. The court reasoned that the appellant's new facts and evidence (Noven) presented for the first time during the appeal, primarily concerning the resumption of marital relations, were irrelevant to the administrative decision on whether to even entertain the request for re-examination, as they did not constitute a substantial change in the legal or factual situation since the final rejection of the previous application. Consequently, the court found no grounds to re-examine the merits of the residence request and dismissed the appeal, upholding the lower instance's decision not to proceed to the substance of the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer wiedererwägungsweisen (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist nach längerem Auslandaufenthalt erloschen und ein früheres Gesuch um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist zufolge Kautionssäumnis im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft erwachsen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Bewilligungserteilung.] Gegenstand des Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 2). Novenrecht und Verfahrensgegenstand: Die im Rekursverfahren erstmals vorgetragenen Noven betreffend die Wiederaufnahme der familiären Beziehungen bzw. des Zusammenlebens waren noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb fraglich erscheint, ob die Vorinstanz auf diese Vorbringen überhaupt hätte eingehen müssen (E. 3). Die vom Beschwerdeführer erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven sind nicht geeignet, eine erneute materielle Prüfung seines Aufenthalts oder eines Härtefalls zu rechtfertigen, soweit seine diesbezüglichen Angaben überhaupt belegt und glaubhaft erscheinen. Auf das Gesuch um Neuprüfung war mangels relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage nicht einzutreten, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Es kann offenbleiben, ob das wenige Monate nach der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers gestellte Gesuch darüber hinaus rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Sistierung des Verfahrens Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verspätete Vorbringen unerhebliche Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. I VRG

Used to reject the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the case.

§ 20a Abs. II VRG

Cited in relation to the determination of the procedure and costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00523

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00523 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.10.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer wiedererwägungsweisen (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist nach längerem Auslandaufenthalt erloschen und ein früheres Gesuch um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist zufolge Kautionssäumnis im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Bewilligungserteilung.] Gegenstand des Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 2). Novenrecht und Verfahrensgegenstand: Die im Rekursverfahren erstmals vorgetragenen Noven betreffend die Wiederaufnahme der familiären Beziehungen bzw. des Zusammenlebens waren noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb fraglich erscheint, ob die Vorinstanz auf diese Vorbringen überhaupt hätte eingehen müssen (E. 3). Die vom Beschwerdeführer erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven sind nicht geeignet, eine erneute materielle Prüfung seines Aufenthalts oder eines Härtefalls zu rechtfertigen, soweit seine diesbezüglichen Angaben überhaupt belegt und glaubhaft erscheinen.

Auf das Gesuch um Neuprüfung war mangels relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage nicht einzutreten, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Es kann offenbleiben, ob das wenige Monate nach der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers gestellte Gesuch darüber hinaus rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6).

Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANGOLA EHELICHE GEMEINSCHAFT EINTRETENSFRAGE NEUE TATSACHEN NOVEN RECHTSMISSBRAUCH VERFAHRENSGEGENSTAND WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERAUFNAHME WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WOHLFEILES VERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3